— 208 --
(Selbstverständlich nur in dem Falle nicht, dass der „Fremde“
nicht zugleich preussischer Staatsangehöriger, also „sujet-mixte*
ist.) Die „Zuständigkeit“ des Heroldsamts in einem solchen
Falle, d. h. bei einem Nichtpreussen, der sich in Preussen eines
Adelszeichens seines Heimatstaates bedient, beschränkt sich ganz
ausschliesslich darauf, sich bei der massgebenden Behörde des
betreffenden Heimatstaates zu erkundigen, ob jener Nichtpreusse
in seinem Heimatstaate zur Führung des betreffenden Adels-
zeichens berechtigt ist oder nicht, und, bei verneinender Antwort,
den preussischen Staatsanwalt darauf aufmerksam zu machen, dass
der und der Ausländer sich widerrechtlich eines Adelszeichens,
nämlich eines solchen, zu dessen Führung er in seinem Heimat-
staate nicht berechtigt sei, in Preussen bediene. Für den Straf-
richter wird aber bei einer etwaigen Entscheidung, gemäss & 360
Abs. 8 St.-G.-B., die Meinung des Heroldsamts für den That-
bestand an sich gar nicht in Betracht kommen, sondern nur die
Auskunft der betreffenden Behörde des betreffenden Heimatstaates.
Letztere sogar auch nur mit dem Werte eines Gutachtens. Und
eine etwaige Verfügung des Heroldsamts an den ausländischen
„Adelsanmasser“ (wenn er es wirklich ist) wird für den Straf-
richter höchstens die Bedeutung haben, wenn sie richtig gefasst
war, den Nachweis liefern zu können, dass jener sich nicht mehr
„in gutem Glauben“ befindet.
Etwas ganz anderes würde es natürlich sein, wenn ein Aus-
länder — und das muss, der Vollständigkeit halber, noch erwähnt
werden — sich beifallen liesse, bei einem Aufenthalt in Preussen
seinen ausländischen Adelstitel ins Deutsche zu übertragen. Ein
italienischer „Duca“* ist z. B. unzweifelhaft etwas anderes als ein
deutscher „Herzog“. Und es würde das Heroldsamt zuständig
sein, einem italienischen „Duca® zu untersagen, sich in Preussen
„Herzog“ zu nennen, wenn es das nach Lage der Sache für
geeignet hält. Es wird das vielleicht bei vorübergehendem Aufent-
halt eines durchreisenden Fremden nicht thun, vielleicht aber doch,