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wenn der Betreffende seinen Wohnsitz dauernd in Preussen auf-
schlägt, dort Grundbesitz erwirbt u. s. w.
Solche unrechtmässige „Uebersetzungen“ ausländischer Adels-
zeichen zu verhindern, gehört eben mit zu demjenigen Abschnitte
des Geschäftsbereiches des königlichen Heroldsamts, den das säch-
sische Adelsgesetz mit den Worten umschreibt: „Kontrolle über
den bestehenden Adel und der diesem zustehenden Namens-
formen.“ (Begründ. d. 8.-A.-G?.)
® Ich kann die Fassung dieser Umschreibung für glücklich nicht halten.
Gerade hinsichtlich der „Namensformen“ hat das Heroldsamt, wie oben, bei
der Erörterung der Bedeutung des $ 12 B.G.-B., gezeigt wurde, nur eine
sehr beschränkte Zuständigkeit, sofern man wenigstens unter „Zuständigkeit“
das Recht, eine bindende Entscheidung zu treffen, versteht. Sofern es sich
nämlich lediglich um die Form oder einen Bestandteil des Familiennamens
handelt, ist ja gerade Klage im bürgerlichen Rechtsweg zulässig. Das, was
zur Zuständigkeit des Heroldsamts gehört und an dieser Stelle gemeint ist,
ist gerade nicht die Kontrolle über Form und Bestandteile des Namens,
sondern über Adelszeichen, worunter auch solche Teile adeliger Doppel-
namen zu verstehen sind, welche sich, bei näherer Untersuchung, als Adels-
zeichen darstellen. So beim Namen z. B. des bekannten Hermann Schulze:
„von Schulze-Gaevernitz“, wo, nach meiner Ueberzeugung, nicht nur das
„von“, sondern auch das „Gaevernitz“ Adelszeichen ist, so dass auf ein
Wahlkind einesHerrn von Schulze-Gaevernitz nur der Familienname „Schulze“
übergehen würde. Hierher gehört auch die Anordnung der Schreibweise
des „von“ in der Rangliste, worin bekanntlich, laut einer Allerh. Kabinetts-
order, zwischen dem adeligen und dem bürgerlichen „von“ ein Unter-
schied derart gemacht wird, dass jenes: „v.“, dieses „von“ von der Geh.
Kriegskanzlei, welche die Rangliste herausgiebt, geschrieben wird. Die Ent-
scheidung über die Schreibweise ist von der Geh. Kriegskanzlei beim He-
roldsamt einzuholen. Das ist aber keine Entscheidung über eine einem
Adeligen zustehende „Namensform“, sondern eine Entscheidung darüber, ob
es sich um einen adeligen oder bürgerlichen Namen handelt. Alle derartigen
Fälle sind bei der Umschreibung dieses Abschnittes des Geschäftskreises des
Heroldsamts, welche das sächsische Adelsgesetz gewählt hat, mit gemeint,
Die Umschreibung passt aber ihrem Wortlaut nach nur für solche Fälle, bei
denen es sich um die Feststellung der Namensform eines unzweifelhaft ade-
ligen Geschlechtes handelt. (So z. B. kommt nicht allen Linien des Ge-
schlechtes Trott die Namensform: „Trott zu Solz“ zu, einigen Personen, die
zu diesem Geschlechte gehören, gebührt nur der Name „Trott“. Das Nähere
gehört nicht hierher.