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In Bezug auf die Frage des Rechts der reichsinländischen
Nichtpreussen zur Führung des ihnen in ihrem Heimatstaäte zu-
stehenden Adels in Preussen ist ein Beschluss des Kammer-
gerichts zu Berlin vom 13. Jan. 1902 (IV 1146/01), abgedruckt
im „Jahrb. für Entscheidungen des Kammergerichts® von JoHOw
und Rıng, 23. Bd. (Neue Folge 4. Bd.), Berlin 1902, S. A 192 ff.,
nicht unerwähnt zu lassen. Es handelt sich um eine Beschwerde
in Grundbuchsachen. Dem Beschwerdeführer ist, als preussischem
Unterthan, der Freiherrntitel eines ausserpreussischen, also „aus-
ländischen“, aber reichsdeutschen (Bundes-) Staates verliehen wor-
den. Der König hat durch Allerh. Kabinettsorder vom 3. Nov. 1897
abgelehnt, den Freiherrntitel des Beschwerdeführers anzuerkennen.
Das Kammergericht führt aus:
„Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, wegen des
Art. 3 R.-V. habe dem ihm in X. verliehenen Adels-
prädikate (Freiherrntitel) die Anerkennung in Preussen nicht
versagt werden dürfen, es habe sogar einer Anerkennung gar
nicht bedurft. Durch diese reichsgesetzliche Bestimmung seien
entgegenstehende landesrechtliche Vorschriften ausser Kraft
gesetzt worden. Der Art. 3 R.-V. spricht aber nur den für
die vorliegende Sache ganz unerheblichen Grundsatz aus, dass
der Angehörige eines Bundesstaats in jedem anderen Bundes-
staate wie ein Inländer zu behandeln und deshalb in demselben
zum Wohnsitze, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Gütern,
zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staats-
bürgerrechts und zum Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte
unter denselben Voraussetzungen wie ein Einheimischer zuzu-
lassen ist. Auf die Zulassung der in einem Bundesstaate ver-
liehenen Adelsprädikate in einem anderen Bundesstaate bezieht
sich der Art. 3 überhaupt nicht.“
So bedingungslos man diesem Satze des Kammergerichts zu-
stimmen kann, so verfehlt ist aber die weitere Ausführung seines
Beschlusses: