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„Höchstens könnte man den Art. 3 gegen den Beschwerde-
führer in dem Sinne verwenden, dass, wenn derselbe wirklich
die preussische Staatsangehörigkeit verloren hätte, was im übri-
gen, als für den vorliegenden Fall unerheblich, dahingestellt
bleiben kann, die Führung der danach in einem anderen Bundes-
staat erworbenen Adelsprädikate in Preussen trotzdem, ebenso
wie bei preussischen Staatsangehörigen, eine besondere Er-
laubnis Sr. Majestät des Königs voraussetze, da der nicht-
preussische Deutsche in Preussen als Inländer zu behandeln ist
und mit den Rechten auch die Pflichten der Inländer ($ 13,
Anh. 8 118, Teil 2, Tit. 9 A.-L.-R.) übernimmt.
Nach dem oben festgestellten Satze: „Die Berechtigung von
Nichtpreussen zur Führung eines Adelszeichens richtet sich nach
den Vorschriften des Staates, welchem sie angehören“, kann näm-
lich ein in einem anderen Bundesstaat von einem Angehörigen
dieses Bundesstaates erworbenes Adelszeichen nimmermehr „wie
bei preussischen Staatsangehörigen eine besondere Erlaubnis
Sr. Majestät des Königs“ zur Führung in Preussen „voraus-
setzen® und die $$ 13 und Anh. 118 sind ganz fälschlich heran-
gezogen.
Was das Kammergericht hat aussprechen wollen, kann dahin-
gestellt bleiben. Was es ausgesprochen hat, ist folgendes: Wenn
der preussische Unterthan N. N. die preussische Staatsangehörig-
keit verloren und die Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaat erworben hat, danach (!) in diesem Bundesstaat ein
Adelszeichen erwirbt, sodann darauf in Preussen wiederum als
„Fremder“ seinen Wohnsitz aufschlägt, so bedarf er zur Führung
dieses Adelszeichens in Preussen einer „besonderen Erlaubnis
Sr. Majestät des Königs“, wie ein Inländer. Ja es scheint
sogar noch weiter gehen zu wollen, indem es sagt: „er ist
wie ein Inländer zu behandeln“, was besagen würde, dass ein
solcher Nichtpreusse auch der Zuständigkeit des Heroldsamts
unterliegt.