Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Alles das ist aber ganz unhaltbar. N. N. ist nicht mehr 
Preusse, er ist auch nicht wieder Preusse geworden. Er kommt 
also für Preussen nur noch als Nichtpreusse in Betracht. 
Zunächst ist es ganz unzulässig, aus Art. 3 R.-V. abzu- 
leiten, dass der nichtpreussische Deutsche in Preussen, weil er als 
Inländer zu betrachten ist, die Pflicht übernimmt, sich einer aus 
anderen Gründen unzulässigen Entscheidung einer preussischen 
Instanz zu unterwerfen. 
Ebensowenig ist es aber zulässig, aus Art. 3 zu folgern, 
dass der nichtpreussische Staatsangehörige in Preussen die Ver- 
pflichtung übernimmt, weil er als Inländer zu „behandeln“ ist, 
sich den Bestimmungen zweier Paragraphen zu unterwerfen, die 
ersichtlich nur auf preussische Inländer anwendbar sind. 
8 13 bestimmt nämlich: 
„Kein Unterthan des Staates soll ohne Erlaubnis seines 
Landesherrn Standeserhöhungen bei fremden Staaten suchen 
oder deren, welche ihm etwa aus eigener Bewegung von sel- 
bigen verliehen werden, in hiesigen Landen sich bedienen“; 
und Anh.-& 118: 
„Kein Unterthan des Staates soll ohne Erlaubnis des Lan- 
desherrn Standeserhöhungen bei fremden Staaten suchen oder 
von ihnen annehmen; darf daher auch, wenn ihm solche etwa 
aus eigener Bewegung von selbigen verliehen werden, dieser 
Standeserhöhungen sich nicht bedienen.“ 
So wie das Kammergericht seinen Satz gefasst hat, sieht es 
— namentlich in Verbindung mit der Ueberschrift: „Führung 
ausserhalb Preussens verliehener Adelsprädikate in Preussen® — 
so aus, als habe es sogar die Meinung vertreten wollen, auch ein 
nicht- und niemals preussischer Reichsdeutscher, der als solcher 
einen Adelstitel in seinem Heimatstaate erwarb, bedürfe zur 
Führung dieses Adelszeichens in Preussen der Erlaubnis des 
Landesherrn, und das Heroldsamt könne, wenn die königliche 
Genehmigung versagt werde (oder auch ohne Herbeiführung einer
	        
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