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8127 Gew.-O. deckt sich mit dem ausser Kraft getretenen $126
Gew.-O., während der Grundsatz in 825 Tit. 6 TeilIA.L.-R,,
wonach, wer in der Ausübung einer unerlaubten Handlung sich
befunden hat, die Vermutung wider sich hat, dass ein bei solcher
Gelegenheit entstandener Schaden durch seine Schuld sei ver-
ursacht worden, sinnentsprechend in 8 823 B. G.-B. sich wieder-
findet und die Rechtsquelle für die daraus abgeleiteten, gegen
das frühere Recht erheblich verschärften Ersatzverbindlichkeiten
bildet. Hat darnach der Lehrherr schon hinreichende Veran-
lassung, die ihm aus dem Lehrverhältnisse entstandenen vertrags-
gemässen bezw. gesetzlichen Obliegenheiten stets sorgsam im
Auge zu behalten und gewissenhaft zu erfüllen, so wird in noch
erhöhterem Grade er sich der, erfahrungsgemäss zur Zeit über-
wiegend ausser acht gelassenen, Verpflichtungen bewusst sein
müssen, welche seit Inkrafttreten des & 832 B. G.-B. ihm zu
gefallen sind.
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine
Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen
ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung
bedarf, ist auf Grund $ 832 B. G.-B. zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt;
auch trifft die gleiche Verantwortlichkeit denjenigen, welcher die
Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. Zufolge des
S 127a Gew.-O. ist der Lehrling der väterlichen Zucht des
Lehrherrn unterworfen. Hieraus entspringt die Haftung des letz-
teren für die rechtswidrigen Handlungen des ersteren einem da-
durch geschädigten Dritten gegenüber. Dabei ist zu beachten,
dass nach der Rechtsüberzeugung des Reichsgerichts in dem
Urteil vom 23. Juni 1902 die Aufsichtspflicht des Lehrherrn über
den Lehrling nicht bloss auf dessen Verhalten im Betriebe des
Gewerbes beschränkt ist, sondern sich auch darüber hinaus er-
streckt, sowie dass dieselbe über Minderjährige nicht von der
Aufsichtsbedürftigkeit des einzelnen bedingt wird. Solches ergiebt
Archiv für Öffentliches Recht. XVII. 2. 15