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solchen, die ihrer nicht bedürfen, gutgeheissen und ebensowenig
der Schluss gezogen werden, es sei die Inanspruchnahme des
Aufsichtspflichtigen zunächst von dem Nachweise bedingt, dass
der zu beaufsichtigende Minderjährige zu der Kategorie von
Minderjährigen gehöre, die der Aufsicht bedürfen; vielmehr be-
stehen Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht über den Minderjährigen
wegen seines Zustandes, weil er eben minderjährig ist.
Hiervon ausgehend ergiebt die Haftung des Lehrherrn für
die Verfehlungen des Lehrlings sich aus $ 127 Gew.-O., wonach
der Lehrherr den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten
anzuhalten und vor Ausschweifungen zu bewahren hat, in Ver-
bindung mit 8 127a, welcher den Lehrling der väterlichen Zucht
des Lehrherrn unterwirft. Denn diese begründen ein Erziehungs-
verhältnis, ein Erziehungsrecht und eine Erziehungspflicht des
Lehrherrn. Die Pflicht der Sorge für die sittliche Erziehung des
Lehrlings greift dem Sinne und dem Zwecke dieser Aufgabe ge-
mäss über das eigentliche Arbeitsverhältnis hinaus und begründet
die Verpflichtung des Lehrherrn, sich auch um das Verhalten
des Lehrlings ausserhalb des Betriebes zu kümmern. Im Ein-
klange hiermit steht die durch Gesetz vom 1. Juni 1891 ein-
gefügte Bestimmung des $134b Abs. 3 Gew.-O., wonach in die
Fabrikarbeitsordnung auch Vorschriften über das Verhalten minder-
jähriger Arbeiter ausserhalb des Betriebes aufgenommen werden
können, um den Schluss zu rechtfertigen, dass die Aufsichts-
pflicht des Lehrherrn über den minderjährigen Lehrling im Sinne
und mit der Wirkung des $& 832 B. G.-B. keineswegs davon be-
dingt ist, dass der Lehrling auch in Kost und Pflege des Lehr-
herrn sich befindet. Dagegen kann allerdings zu verschiedenen
Zeiten und Gelegenheiten ein verschiedener Aufsichtspflichtiger
die Aufsicht zu führen haben, der Vater, die mit elterlicher Ge-
walt ausgestattete Mutter, der Vormund, der Lehrherr. Und
lediglich dieser Umstand kann auf die Haftverbindlichkeit des
Lehrherrn insofern einflussvoll werden, als er aus der seinigen
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