Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 218 — 
befreit wird, wenn nicht ihm, vielmehr einem der anderen Auf- 
sichtsverpflichteten in dem Zeitpunkte des Begehens der rechts- 
widrigen Handlung die Beaufsichtigung des Lehrlings oblag. 
Steht dieser Befreiungsgrund ihm nicht zur Seite, dann kann er 
einem erhobenen Schadensersatzanspruche nur mit der Einrede 
begegnen, er habe seiner Aufsichtspflicht genügt und würde der 
Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein, 
für welche er jedoch den Beweis zu erbringen hat. 
Auf Grund aller dieser Erwägungsgründe ist als Endergebnis 
festzuhalten: „Der Lehrherr haftet nicht nur für Schädigungen, 
welche der Lehrling infolge ungenügender Anleitung bei der Ar- 
beit sich oder einem Dritten zufügt, vielmehr wird er auch 
ersatzverpflichtet für die aus unerlaubten Handlungen desselben 
erhobenen Ersatzansprüche, wenn er seine Aufsichtspflicht über 
denselben nicht gehörig ausübte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.