Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Die Gefahr des Parlamentarismus für das Recht‘. 
Von 
Dr. JuLius OFner in Wien. 
Das parlamentarische System — worunter ich ohne weitere 
Unterscheidung zwischen ihren Unterarten die Regierungsform 
verstehe, bei welcher die Bevölkerung durch gewählte Vertreter an 
der Gesetzgebung teilnimmt —, hat für den Rechtsforscher ein 
besonderes Interesse. Es giebt der staatlichen Organisation ein 
Juristisches Gepräge. Während im autokratischen System, auf 
das es in der Regel folgt, Recht und fürstlicher Befehl, Recht 
und Verwaltung ineinander fliessen, schafft es Trennung der 
Gewalten, scheidet ihre Kompetenzen und verlangt bestimmte 
Formen für ihre Beschlüsse. Es trennt Justiz- und Verwaltungs- 
thätigkeit, führt den Rechtsgedanken aber auch in die Verwaltung 
ein, und zwingt diese, ein Gebiet unverletzbaren fremden Wollens 
als Schranke anzuerkennen. Wohl ist die Grenze zwischen freier 
Verwaltung und Verwaltungsrecht in der Theorie schwer zu ziehen. 
Auch das freie Ermessen versagt als Merkmal. Der Richter 
kann ebenso nach freiem Ermessen urteilen, wie der Verwaltungs- 
beamte, und wenn man juristisches und verwaltungstechnisches 
Ermessen scheiden wollte, je nachdem ein Recht oder nur ein 
Interesse verletzt wird, schliesslich ist jedes subjektive Recht 
' Vortrag gehalten in der Wiener Juristischen Gesellschaft.
	        
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