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Ueber die Versammlungen selbst ist folgendes zu gunsten
der Aufsichtsbehörde bestimmt:
8 45 Abs. 3 und 4 Kr.-V.-G.
Sie kann die Berufung der
Kassenorgane zu Sitzungen ver-
langen und, falls diesem Ver-
langen nicht entsprochen wird,
die Sitzungen selbst anberaumen.
In den auf ihren Anlass an-
beraumten Sitzungen kann sie
die Leitung der Versammlungen
& 33 Abs. 3 Hülfskassen-G.
Die Aufsichtsbehörde beruft
die Generalversammlung, falls
der Vorstand der durch & 22
begründeten Verpflichtung nicht
genügt.
(5 22 Abs. 2: Wird von dem
Ausschuss oder von dem zehn-
ten Teile der stimmfähigen Mit-
übernehmen. glieder die Berufung der Gene-
ralversammlung beantragt, so
muss der Vorstand die letztere
berufen.)
Es liegt in der Natur der Sache, dass die behördliche Be-
rufung der Generalversammlung auf dieselbe Weise zu erfolgen
hat, wie die Bekanntmachung durch den Kassenvorstand („Ar-
beiterversorgung“ Bd. 15 S.25). Das Kassenstatut muss hier-
über Bestimmungen treffen (8 23 No. 5 Kr.-V.-G.; 8 3 No. 6
Hülfskassen-G ). Unstatthaft würde es sein, in demselben eine
Vorschrift aufzunehmen, wonach die Behörde sich eines von dem
sonst üblichen abweichenden Weges für ihre Kundgebungen be-
dienen darf oder muss. Hieran ist der Versuch verschiedener
Kassen, für ihre Vorstandsbekanntmachungen eine Zeitung mit
ausgeprägt sozialdemokratischer Richtung statutarisch massgebend
sein zu lassen, bisher wiederholt gescheitert, weil die Aufsichts-
behörden sich nicht zwingen lassen wollten, gegebenenfalls auch
ihrerseits diese Zeitung als ihr Organ zu benutzen. Uebrigens
würde es auch ausserordentlich unzweckmässig sein, für die Be-
S. 29) hält diese Anordnung, sowie die Forderung einer Protokollabschrift
über Vorstandssitzungen für zu weitgehend; ich glaube indes, dass sie sich
aus dem Ueberwachungsrechte herleiten lassen.