Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

14 °— 
Ueber die Versammlungen selbst ist folgendes zu gunsten 
der Aufsichtsbehörde bestimmt: 
8 45 Abs. 3 und 4 Kr.-V.-G. 
Sie kann die Berufung der 
Kassenorgane zu Sitzungen ver- 
langen und, falls diesem Ver- 
langen nicht entsprochen wird, 
die Sitzungen selbst anberaumen. 
In den auf ihren Anlass an- 
beraumten Sitzungen kann sie 
die Leitung der Versammlungen 
& 33 Abs. 3 Hülfskassen-G. 
Die Aufsichtsbehörde beruft 
die Generalversammlung, falls 
der Vorstand der durch & 22 
begründeten Verpflichtung nicht 
genügt. 
(5 22 Abs. 2: Wird von dem 
Ausschuss oder von dem zehn- 
ten Teile der stimmfähigen Mit- 
übernehmen. glieder die Berufung der Gene- 
ralversammlung beantragt, so 
muss der Vorstand die letztere 
berufen.) 
Es liegt in der Natur der Sache, dass die behördliche Be- 
rufung der Generalversammlung auf dieselbe Weise zu erfolgen 
hat, wie die Bekanntmachung durch den Kassenvorstand („Ar- 
beiterversorgung“ Bd. 15 S.25). Das Kassenstatut muss hier- 
über Bestimmungen treffen (8 23 No. 5 Kr.-V.-G.; 8 3 No. 6 
Hülfskassen-G ). Unstatthaft würde es sein, in demselben eine 
Vorschrift aufzunehmen, wonach die Behörde sich eines von dem 
sonst üblichen abweichenden Weges für ihre Kundgebungen be- 
dienen darf oder muss. Hieran ist der Versuch verschiedener 
Kassen, für ihre Vorstandsbekanntmachungen eine Zeitung mit 
ausgeprägt sozialdemokratischer Richtung statutarisch massgebend 
sein zu lassen, bisher wiederholt gescheitert, weil die Aufsichts- 
behörden sich nicht zwingen lassen wollten, gegebenenfalls auch 
ihrerseits diese Zeitung als ihr Organ zu benutzen. Uebrigens 
würde es auch ausserordentlich unzweckmässig sein, für die Be- 
  
S. 29) hält diese Anordnung, sowie die Forderung einer Protokollabschrift 
über Vorstandssitzungen für zu weitgehend; ich glaube indes, dass sie sich 
aus dem Ueberwachungsrechte herleiten lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.