Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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kanntmachungen, je nachdem sie vom Kassenvorstande oder von 
der Behörde ausgehen, verschiedene Zeitungen im Statut aufzu- 
führen; die Kundgebungen der Aufsichtsstellen würden dann mut- 
masslich ganz unbeachtet und ungelesen bleiben. 
Eine ganz selbstverständliche Folge des Aufsichtsrechts ist 
die Möglichkeit, an den Verhandlungen des Vorstandes und der 
Generalversammlung durch einen Vertreter, einen Beauftragten 
teilzunehmen und sich während der betreffenden Sitzung Gehör 
zu verschaffen, also beratende Stimme zu beanspruchen. Ohne 
diese Befugnis, mit der das in Anm. 19a erwähnte, allerdings 
bestrittene Recht auf vorherige Anzeige der Versammlungen in 
enger Beziehung steht, würde die Handhabung der Ueberwachung 
sehr bald lahmgelegt werden können: die Behörde käme alsdann 
mit ihren Erklärungen und Anordnungen stets nachgehinkt, wenn 
die Beteiligten sich längst über andere Massregeln verständigt 
hätten?°. Bei dem, was in $45 Abs. 4 Kr.-V.-G. über die Lei- 
tung der Verhandlung gesagt ist, behält es sein Bewenden; bei 
den Hülfskassen ist ein Leitungsrecht bisher nicht gegeben, wird 
aber von der Novelle zu erhoffen sein, weil ein wirkungsvolles 
Auftreten des behördlichen Beauftragten dadurch besser gewähr- 
leistet ist. 
Zwei Fälle führt das Krankenversicherungsgesetz noch be- 
sonders auf, in denen die Verhandlung unter dem Vorsitz eines 
Aufsichtsbeamten sich abspielen soll: die erste Vorstandswahl 
nach Errichtung der Kasse, in gleicher Weise auch spätere 
Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, und die 
erstmalige Wahl von Generalversammlungsvertretern nach dem 
Inslebentreten der Kasse, sowie etwaige spätere Wahlen dieser 
Personen, wenn es an einem Vorstande fehlt ($$ 34 Abs. 1, 37 
Abs. 3). Wenn dagegen eine Kasse allmählich in ihrer Mit- 
gliederzahl so wächst, dass schliesslich die Ziffer 500 überschritten 
?° Zutreffend Hann in der „Arbeiterversorgung“ Bd. 15 8. 21; 
anderer Meinung die Redaktion Bd. 13 8.48 No. 3 das.; vgl. unten Anm. 29.
	        
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