Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Giebt es ein passives Reichstagswahlrecht 
der deutschen Landesherren? 
Von 
Dr. iur. H. EpLEr v. Horrmann, Privatdozent an der 
Universität Göttingen. 
— 
I. Es ist bei Reichstagswahlen wiederholt vorgekommen, 
dass Stimmen für den Deutschen Kaiser abgegeben worden sind !, 
Die Frage ist bei dieser Gelegenheit aufgetaucht, ob diese 
Stimmen gültig sind. Der Zweifel an der Gültigkeit gründete 
sich nicht darauf, dass die Stimmen auf den Kaiser gefallen 
waren, sondern darauf, dass sie damit zugleich für den König 
von Preussen abgegeben waren. Da es nun bei jeder neuen 
Reichstagswahl wieder vorkommen kann, dass Stimmen für den 
Deutschen Kaiser und König von Preussen oder einen anderen 
Landesherrn abgegeben werden, so ist die Frage der Wählbarkeit 
der Genannten von dauernder praktischer Bedeutung. Zwar, 
dass je einer derselben in einem Wahlkreise die absolute Majo- 
rität auf sich vereinigen wird, ist sehr unwahrscheinlich; aber 
bei der Ermittelung des Wahlergebnisses kommt es sehr darauf 
an, ob die Landesherren wählbar, die eventuell auf sie entfallenen 
  
' Stenogr. Berichte des Reichstages 1874/75 8. 578; Drucksachen 1877 
Bd. III S. 617, 521; 1879 Bd. IV S. 1520. 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 2. 17
	        
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