— 247 ° —
Giebt es ein passives Reichstagswahlrecht
der deutschen Landesherren?
Von
Dr. iur. H. EpLEr v. Horrmann, Privatdozent an der
Universität Göttingen.
—
I. Es ist bei Reichstagswahlen wiederholt vorgekommen,
dass Stimmen für den Deutschen Kaiser abgegeben worden sind !,
Die Frage ist bei dieser Gelegenheit aufgetaucht, ob diese
Stimmen gültig sind. Der Zweifel an der Gültigkeit gründete
sich nicht darauf, dass die Stimmen auf den Kaiser gefallen
waren, sondern darauf, dass sie damit zugleich für den König
von Preussen abgegeben waren. Da es nun bei jeder neuen
Reichstagswahl wieder vorkommen kann, dass Stimmen für den
Deutschen Kaiser und König von Preussen oder einen anderen
Landesherrn abgegeben werden, so ist die Frage der Wählbarkeit
der Genannten von dauernder praktischer Bedeutung. Zwar,
dass je einer derselben in einem Wahlkreise die absolute Majo-
rität auf sich vereinigen wird, ist sehr unwahrscheinlich; aber
bei der Ermittelung des Wahlergebnisses kommt es sehr darauf
an, ob die Landesherren wählbar, die eventuell auf sie entfallenen
' Stenogr. Berichte des Reichstages 1874/75 8. 578; Drucksachen 1877
Bd. III S. 617, 521; 1879 Bd. IV S. 1520.
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 2. 17