Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Stimmzettel entschieden. Nachdem LABAnD schon in der ersten 
Auflage seines Staatsrechtes des Deutschen Reiches diese 
Meinung unter gleichzeitiger Verweisung auf die oben wieder- 
gegebene Reichstagsverhandlung geäussert hatte, begründete 
SEYDEL seine übereinstimmende Ansicht mit folgenden Worten: 
„Aus der Stellung des Reichstages als Organ, wenn auch nicht 
Vertretung der Beherrschten gegenüber den Herrschern ergiebt 
sich, dass letztere weder Mitglieder des Reichstages sein, noch 
bei dessen Entstehung mitwirken können“ ®. 
LaABanD sieht die Landesherren als nicht wählbar an 1. da 
sie Vollmachtgeber der Bundesratsmitglieder sind, 2. da sich aus 
der allgemeinen konstitutionellen Theorie ein Bedenken ergäbe, 
ob die deutschen Landesherren als Träger der souveränen Reichs- 
gewalt zugleich Mitglieder des Reichstages sein können’. Die 
Lasannpsche Begründung entspricht in ihrem ersten Teile den 
Ausführungen des Abgeordneten v. Minnigerode, in dem zweiten 
der Ansicht SEYDELs. Sie giebt die theoretische Stütze für die 
herrschende Meinung. Da sie aber, der nicht allzu grossen 
Bedeutung der Sache entsprechend, nur allgemein gehalten ist, 
so dürfte noch eine eingehendere Untersuchung über das passive 
Reichstagswahlrecht der deutschen Landesherren am Platze sein. 
An der Hand der begründeten LAsAanpschen Meinung wird sie 
sich zu erstrecken haben auf die Frage: Ergiebt sich die Nicht- 
wählbarkeit der deutschen Landesherren 
* Vgl. LaBanp, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 4. Aufl. Bd. I 
S. 291f.; derselbe in Marquarpsens Handbuch des öffentl. Rechts II, 1, 
3. Aufl. S. 54; Zorn, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 2. Aufl. Bd. I 
S. 220; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht 5. Aufl. S. 401 Note 4; ScHULZE, 
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts Bd. II S. 77; Arnpt, Das Staatsrecht 
des Deutschen Reiches S. 120; derselbe, Verfassung des Deutschen Reiches 
2. Aufl. S. 154 Anm. 6; SevoeL in Annalen des Deutschen Reiches 1880 
S. 859 Note 1. 
° Bd. IS. 530. 
°A.a.0. 8. 358f, 
?” LABanp, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 4. Aufl. Bd. IS. 291. 
17*
	        
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