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gesetzlich beschränkt ist. Für die hier interessierende Angelegen-
heit kommen nicht die die Rechtsprechung und Verwaltung,
sondern die die Gesetzgebung betreffende Beschränkung in Frage,
die darin besteht, dass der Monarch nur dann ein Gesetz erlassen
darf, wenn dessen Inhalt zwischen ihm und der Volksvertretung
vereinbart worden ist!‘. Der Zweck dieses Rechtssatzes wird
darin zu erblicken sein, dass im Interesse des allgemeinen Besten
nicht nur die Ansichten des Herrschers, sondern auch die Anschau-
ungen der Regierten, welche ihren Ausdruck in einem oder zwei
von dem Herrscher rechtlich unabhängigen Organen finden, auf die
Gestaltung der Rechtsordnung einen massgebenden Einfluss haben
sollen. Man kann die Fürst und Volksvertretung gemeinsame
Thätigkeit bezeichnen als das Zusammenwirken verschiedener,
voneinander unabhängiger, bei dieser Thätigkeit gleichstehender
und ihrer Natur nach auf die Geltendmachung verschiedener
(sesichtspunkte hingewiesener Organe des Staates bei der Fest-
stellung des Gesetzesinhaltes; und zwar können es hergebrachter-
massen zwei solche Organe sein: Fürst und Kammer, oder auch
drei: Fürst, erste und zweite Kammer. Damit der oben bezeich-
nete Zweck dieses Zusammenwirkens erreicht werde, ist auf die
Trennung, die Verschiedenheit der zwei oder drei Organe von-
einander das grösste Gewicht zu legen. Er würde völlig verfehlt
werden, wenn z. B. in einem Staate mit Zweikammersystem beide
Kammern zum grossen Teile aus denselben Personen beständen !"!,
Wie manche andere Verfassungen !?, so bestimmt auch die preus-
sische: „Niemand kann Mitglied beider Kammern sein“ ’®.
Diese Bestimmung entspricht jenem konstitutionellen Grundsatze,
'% Lapann a. a. O. Bd. II S. 5.
1! G. Meyer, Das parlamentarische Wahlrecht S. 462; Esmein, Elements
de droit constitutionnel p. 660.
2 Württ. Verf. & 146, Bad. Verf. $ 35, Hess. Wahlgesetz Art. 13,
Portugies. Verf. vom 29. April 1826 Art. 30, Italien. Statut vom 4. März 1848
Art. 64.
13 Preuss. Verf. Art. 78.