Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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durch einen zweiseitigen Akt. Von der einen Seite wird sie 
verliehen, so z. B. verleiht der Staat in Preussen dem, den der 
König beruft, die Herrenhausmitgliedschaft, dem, der durch die 
Majorität der Wahlstimmen bezeichnet wird, die Stellung eines 
Abgeordneten. Die Verleihung wirkt aber erst, wenn der, dem 
sie zu teil wird, sie annimmt. Die Annahme des Verleihungs- 
antrages ist erforderlich. Eine Voraussetzung eines rechtswirk- 
samen Verleihungsantrages ist, dass er einer Person gemacht 
wird, der er, der Rechtsordnung gemäss, gemacht werden darf. 
Wird er nicht einer solchen gestellt, so ist er ungültig, die An- 
nahme entbehrt folgeweise der Rechtswirkung. In Preussen kann 
der’ Verleihungsantrag nicht gestellt werden hinsichtlich der 
Herrenhausmitgliedschaft denjenigen, die nicht unter die Bestim- 
mungen der 88 1 Ziffer 1 und 3, 3, 4 und 5 der Verordnung 
vom 12. Oktober 1854 fallen, hinsichtlich der Mitgliedschaft im 
Abgeordnetenhause denjenigen, welche nicht die Bedingungen des 
8 29 der Verordnung vom 30. Mai 1849 erfüllen. 
Der Grund dafür, dass solche Personen nicht Mitglieder 
der einen oder der anderen Kammer sein können, ist, dass ihnen 
ein Mangel anhaftet, der sich aus der Nichterfüllung der gesetz- 
lichen Vorbedingungen ergiebt und der sie persönlich untaug- 
lich zu Volksvertretern macht. Da sie untauglich sind, so 
schliesst die Rechtsordnung aus, dass sie in die Kammern be- 
rufen bezw. gewählt werden; die auf sie gefallene Berufung bezw. 
Wahl ist infolgedessen ungültig. 
‚Neben diesen untauglichen giebt es Personen, die, obwohl 
sie tauglich zum Volksvertreter sind, doch nicht Mitglieder einer 
Kammer sein können. Der Grund dafür ist nicht ein persönlicher 
Mangel, sondern ist vielmehr darin zu erblicken, dass dem Betreffen- 
den durch die Erwerbung der Kammermitgliedschaft eine Pflicht 
auferlegt würde, die mit einer anderen Pflicht, die ihm bereits 
obliegt, in der Weise konkurriert, dass die gewissenhafte Er- 
füllung einer von beiden darunter leiden müsste. Aus diesem
	        
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