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das schwere Geschütz der Ersetzung des Selbstverwaltungsrechts
durch Verfügungen der Aufsichtsbehörde dagegen auffahren zu
lassen. Auch an anderen Stellen, z.B. in $123 No. 4 R.-Gew.-O.,
ist von einer Verweigerung die Rede, den aus dem Arbeits-
vertrage sich ergebenden Pflichten nachzukommen. Die herr-
schende, in der Rechtsprechung der Gewerbegerichte zum Aus-
drucke gelangte Meinung versteht darunter nicht ein kurze Zeit
(etwa 1—2 Stunden) währendes Fortbleiben von der Arbeit, son-
dern ein ungehöriges Verhalten, das sich als Hartnäckigkeit im
Thun oder Unterlassen kennzeichnen lässt. Nun ist es freilich
zweifellos, dass auch ein passives Gebahren des Kassenvorstandes
als Pflichtverweigerung angesehen werden darf, wenn es offenbar
auf die Dauer berechnet ist und die Kasse gefährdet („Arbeiter-
versorgung“ Bd. 9 S. 119). Die Aufsichtsbehörde kann alsdann
aus Zweckmässigkeitsgründen an Stelle des Vorstandes handeln.
Auch positive Massregeln der Kassenverwaltung berechtigen sie
zum Eingreifen, z. B. der auf Parteirücksichten zurückzuführende
Beschluss, während der ganzen Dauer des auf einen Werktag
fallenden 1. Mai die Kassenstelle geschlossen zu halten (Urteil
des preussischen Oberverwaltungsgerichts, 3. Senat, vom 7. Jan.
1895, ebenda Bd. 12 S. 171). In derartigen Fällen ist die Auf-
sıchtsbehörde dann in der Lage, statt des Kassenvorstandes dem
Rechnungsführer rechtsverbindliche Anweisungen zu geben, ob-
wohl das Ordnungsstrafrecht, die executio ad faciendum (oben S. 12)
sich nicht gegen ihn, sondern lediglich gegen die Vorstandsmit-
glieder richten darf, soweit diese den gesetzlichen und statutari-
schen Pflichten sich entziehen. Wenn der Kassenvorstand den
massgebenden Bestimmungen eine unrichtige Auslegung giebt,
z.B. wenn er der Meinung ist, dass unter den Begriff „sonstige
Heilmittel“ ($ 6 No. 1 Kr.-V.-G.) auch künstliche Gliedmassen,
Zahngebisse, teure Apparate und andere Gegenstände fallen,
deren Kosten weit höher sind, als die Aufwendungen für Brillen
und Bruchbänder, so kann die Aufsichtsbehörde durch einen von
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 1. 2