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aber ist, wie der Verf. wiederholt hervorhebt, die Unterscheidung zwischen
der substantiellen Innehabung und der Ausübungsgewährung von Hoheits-
rechten. Der Halbsouverän habe ein eigenes Recht darauf, Hoheitsrechte
auszuüben, welche der Substanz nach dem Suzerän zustehen; er verhalte
sich also zu diesem, wie der Niessbraucher zum Eigentümer. „Die Staats-
gewalt des halbsouveränen Staates ist zwar derivativ entstanden, aber
originäre Gewalt des betreffenden Staates, gänzlich ausgesondert aus der
Staatsgewalt des Suzeräns“ (S. 147). „Dem halbsouveränen Staate kommt
wie einem Kommunalverbande Rechtspersönlichkeit zu; er ist Subjekt
des öffentlichen Rechts und es entsteht eine Beziehung von Subjekt zu Sub-
jekt.“ Halbsouveränität wird demnach vom Verf. S. 148 definiert als ein Rechts-
verhältnis zwischen einer souveränen Staatsgewalt und einer durch ihren
Willen von ihr geschaffenen anderen Staatsgewalt, wonach derselben aus
eigener Macht des Suzeräns die administrative Autonomie in complexu zu
eigenem Rechte zur Ausübung übertragen werden muss, während die poli-
tische Autonomie übertragen werden kann. Sehen wir von der bloss fakul-
tativen, also nicht begriffswesentlichen Uebertragung derjenigen Funktionen
ab, welche der Verf. mit dem unklaren Ausdruck „politische Autonomie“
bezeichnet, so entspricht die vom Verf. gegebene Definition der Halbsouve-
ränität in allen Punkten dem Begriff des Selbstverwaltungskörpers, und es
erhebt sich daher die Frage, wodurch sich halbsouveräne Staaten von
Kommunalverbänden unterscheiden. Der Verf. findet den Gegensatz darin,
dass eine Uebertragung der administrativen Autonomie, also auf deutsch der
Selbstverwaltung „in complexu“ erforderlich sei. Was er darunter versteht,
sagt er nicht. Auch den Kommunen und Kommunalverbänden werden nicht
einzelne individuelle Geschäfte, sondern Komplexe von Verwaltungsgeschäften
übertragen; andererseits braucht, wie der Verf. selbst S. 166 hervorhebt,
„die administrative Autonomie in complexu keineswegs eine völlig in sich
geschlossene zu sein“. „Man darf auch dann von einer solchen sprechen,
wenn einzelne Hoheitsrechte, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, vom
Suzerän weiter ausgeübt oder selbst zurückgenommen werden.“ Der Unter-
schied kann daher nur in dem Mass und Umfang der zur Ausübung über-
tragenen Rechte liegen; gehen diese in räumlicher Ausdehnung des Gebiets
und nach ihrem sachlichen Inhalt in erheblichem Masse über diejenigen
Rechte hinaus, welche nach dem jetzigen Rechte der Kulturstaaten Kommunal-
verbänden übertragen zu werden pflegen, ist namentlich die Oberaufsicht der
souveränen Staatsgewalt eine wenig intensive oder nur nominelle, so wird einer
solchen Gebietskörperschaft die Bezeichnung „halbsouveräner Staat“ beigelegt.
Obgleich der Verf. 8.139 versichert, dass der Ausdruck „halbsouverän“ kein
Quantitäts-, sondern ein Qualitätsverhältnis bedeute, so ergeben doch seine
eigenen Ausführungen, im Verhältnis zum Kommunalverband, das Gegenteil.
Diese Ansicht, dass der halbsouveräne Staat eine durch besonders aus-
gedehnte Zuständigkeit ausgezeichnete Unterart der Selbstverwaltungskörper,