Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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diese Verträge zu einer erheblichen Einschränkung der Fehden gedient und 
die schliessliche Einführung des „ewigen“ Landfriedens vorbereitet, und es 
ist wohl nicht zu bestreiten, dass ähnliche Verträge unter den souveränen 
Staaten möglich sind und den gleichen Nutzen haben können. Die ganze 
Bundesverfassung von 1815 war ja im wesentlichen auch nicht viel mehr als 
ein „ewiger* Landfriedensbund. Aber trotz aller Landfrieden war das 15. Jahr- 
hundert die Zeit des schlimmsten Faustrechts, und dem ewigen Landfrieden 
folgten die Religionskriege, der dreissigjährige Krieg, der siebenjährige Krieg 
u. s. w. Die grossen Interessenkollisionen unter den Grossstaaten werden 
durch „Grundverträge“ nicht verhütet oder erledigt werden, was auch der Verf. 
selbst nicht annimmt. Für die geringfügigen Streitigkeiten dürften sie aber 
unnötig sein; denn die wirtschaftlichen, finanziellen und politischen Interessen 
der Völker bilden in immer wachsendem Masse eine Garantie, dass Kriege 
nicht um geringfügige Streitpunkte, sondern nur um wirkliche Existenz- 
bedingungen der Völker geführt werden, und der Ausgleich von untergeord- 
neten Differenzen, namentlich von Rechtsstreitigkeiten, durch Vergleich oder 
Schiedsspruch wird auch ohne Staatengrundvertrag mehr und mehr die 
völkerrechtliche Regel und der Zielpunkt der hohen Politik werden. 
Laband. 
Louis Le Fur und Paul Posener, Bundesstaat und Staatenbund in 
geschichtlicher Entwicklung. Breslau, J. U. Kerns Verlag 
(Max Müller), 1902. XV u. 8848. M.11.—. 
Es handelt sich hier um eine deutsche Bearbeitung des 1896 erschienenen 
Werkes von Le Fur: Etat federal et confederation d’etats. Der vorliegende 
Band entspricht zunächst nur der kleineren Hälfte dieses Werkes. Er 
umfasst lediglich den geschichtlichen Teil. Der dogmatische soll nachfolgen. 
Von den deutschen Juristen, welche sich für das wissenschaftliche 
Problem des Bundesstaates interessieren, sind wohl verhältnismässig nicht 
gar so viele nicht im stande, einen französischen Schriftsteller in der Ursprache 
zu geniessen. Immerhin ist es verdienstlich, dass dieses Werk hier zu 
leichterer Zugänglichkeit gebracht wird. Es übertrifft ja schon im äusser- 
lichen Umfange alles, was bisher über diesen Gegenstand geschrieben worden 
ist, Sodann ist LE Fur für uns um deswillen eine hervorragende Er- 
scheinung, als er mit der deutschen Litteratur auf einem ganz besonders ver- 
trauten Fusse steht. Er kennt sie und verwertet sie und schliesst sich ihr an 
in einem Masse, wie wir das zur Zeit kaum bei einem anderen französischen 
Rechtsgelehrten wieder finden. Dabei hat er stark ausgeprägte eigene An- 
schauungen, feste Prinzipien, von welchen er ausgeht und an welchen er 
unsere litterarischen Erscheinungen misst. Kurz, es ist wohl der Mühe wert,
	        
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