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ihn genauer kennen zu lernen, wäre es auch nur, um zu sehen, wie die
deutsche Staatsrechtswissenschaft sich hier widerspiegelt.
Die Uebersetzung ist natürlich wesentlich das Werk von PosEner. Sie
ist im ganzen wohl gelungen. Man möchte vielleicht manche kleine Uneben-
heit hervorheben. So ist z. B. cooperation (S. 8) nicht sowohl Mitwirken
als Zusammenwirken, autonomie, nicht, wie S. 9 übersetzt, Verfassung, son-
dern Selbständigkeit, les Indiens Dacotahs nicht die Indianer Dakotahs
(S. 11 Note 1), sondern die Dakotahindianer. Doch wir müssten befürchten,
kleinlich zu erscheinen, wenn wir auf solche Dinge weiter eingingen.
Posener hat aber nicht bloss eine Uebersetzung, sondern eine Neu-
bearbeitung geliefert, wie das auch im Vorwort hervorgehoben ist. Er hat
jedem Abschnitt eine reichhaltige, gewiss recht nützliche Litteraturzusammen-
stellung vorausgeschickt. Im Texte selbst sind bedeutende Ergänzungen
beigefügt worden, namentlich aus der deutschen Rechtsgeschichte. LE Fur
hatte sich manchmal stark an deutsche Vorbilder angelehnt. So war z. B.
die Darstellung der confederation Suisse p. 142 ss. wesentlich WESTERKAMP,
Staatenbund und Bundesstaat S. 26 ff. nachgeschrieben. Durch die Zusätze
PosEnErs gewinnt jetzt dieser Abschnitt an Selbständigkeit. Auch passende
Kürzungen wurden andererseits vorgenommen. So ist z. B. die düstere Prophe-
zeiung, mit welcher LE Fur p. 141 die Darstellung der Bildung des Deut-
schen Reiches schliesst: ce que la guerre a fait, la guerre peut le defaire,
in der deutschen Bearbeitung schicklicherweise weggeblieben.
Der zweite Band des Werkes, der noch aussteht, wird entschieden noch
interessanter sein. Le Fur hat in diesem dogmatischen Teile die demo-
kratisch-republikanische Grundauffassung mit grosser Unbefangenheit auch
dem Deutschen Reiche gegenüber zur Geltung gebracht. Wie wird sich die
deutsche Bearbeitung dazu verhalten?
Leipzig. Otto Mayer.
A. Pfleghart, Rechtsanwalt in Lausanne, Die Elektrizität als Rechts-
objekt. II. spezieller Teil. Strassburg 1902. Druck und Verlag
von J. H. Ed. Heitz. V S., S. 92—436.
Der S. 1—91 umfassende I. Teil wurde vom Unterzeichneten im Archiv
Bd. XVII S. 158 angezeigt. Der nun vorliegende II. Teil erfüllt die von
seinem Verfasser gegebenen Versprechungen; er behandelt die Stellung der
Elektrizität im Strafrecht und als Gegenstand des Vertragsrechts. PFLEGHART
stellt die Gerichtspraxis, die Wissenschaft und die Gesetzgebung in den
wichtigsten Kulturländern vergleichend zusammen und baut darauf eine
systematische Betrachtung der Elektrizität als Objekt von Verbrechen
am Vermögen. Und zwar unterscheidet er Bereicherungsverbrechen und
Schädigungsverbrechen. Zu der ersten Gattung zählt er die Fälle des Be-