Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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ihn genauer kennen zu lernen, wäre es auch nur, um zu sehen, wie die 
deutsche Staatsrechtswissenschaft sich hier widerspiegelt. 
Die Uebersetzung ist natürlich wesentlich das Werk von PosEner. Sie 
ist im ganzen wohl gelungen. Man möchte vielleicht manche kleine Uneben- 
heit hervorheben. So ist z. B. cooperation (S. 8) nicht sowohl Mitwirken 
als Zusammenwirken, autonomie, nicht, wie S. 9 übersetzt, Verfassung, son- 
dern Selbständigkeit, les Indiens Dacotahs nicht die Indianer Dakotahs 
(S. 11 Note 1), sondern die Dakotahindianer. Doch wir müssten befürchten, 
kleinlich zu erscheinen, wenn wir auf solche Dinge weiter eingingen. 
Posener hat aber nicht bloss eine Uebersetzung, sondern eine Neu- 
bearbeitung geliefert, wie das auch im Vorwort hervorgehoben ist. Er hat 
jedem Abschnitt eine reichhaltige, gewiss recht nützliche Litteraturzusammen- 
stellung vorausgeschickt. Im Texte selbst sind bedeutende Ergänzungen 
beigefügt worden, namentlich aus der deutschen Rechtsgeschichte. LE Fur 
hatte sich manchmal stark an deutsche Vorbilder angelehnt. So war z. B. 
die Darstellung der confederation Suisse p. 142 ss. wesentlich WESTERKAMP, 
Staatenbund und Bundesstaat S. 26 ff. nachgeschrieben. Durch die Zusätze 
PosEnErs gewinnt jetzt dieser Abschnitt an Selbständigkeit. Auch passende 
Kürzungen wurden andererseits vorgenommen. So ist z. B. die düstere Prophe- 
zeiung, mit welcher LE Fur p. 141 die Darstellung der Bildung des Deut- 
schen Reiches schliesst: ce que la guerre a fait, la guerre peut le defaire, 
in der deutschen Bearbeitung schicklicherweise weggeblieben. 
Der zweite Band des Werkes, der noch aussteht, wird entschieden noch 
interessanter sein. Le Fur hat in diesem dogmatischen Teile die demo- 
kratisch-republikanische Grundauffassung mit grosser Unbefangenheit auch 
dem Deutschen Reiche gegenüber zur Geltung gebracht. Wie wird sich die 
deutsche Bearbeitung dazu verhalten? 
Leipzig. Otto Mayer. 
A. Pfleghart, Rechtsanwalt in Lausanne, Die Elektrizität als Rechts- 
objekt. II. spezieller Teil. Strassburg 1902. Druck und Verlag 
von J. H. Ed. Heitz. V S., S. 92—436. 
Der S. 1—91 umfassende I. Teil wurde vom Unterzeichneten im Archiv 
Bd. XVII S. 158 angezeigt. Der nun vorliegende II. Teil erfüllt die von 
seinem Verfasser gegebenen Versprechungen; er behandelt die Stellung der 
Elektrizität im Strafrecht und als Gegenstand des Vertragsrechts. PFLEGHART 
stellt die Gerichtspraxis, die Wissenschaft und die Gesetzgebung in den 
wichtigsten Kulturländern vergleichend zusammen und baut darauf eine 
systematische Betrachtung der Elektrizität als Objekt von Verbrechen 
am Vermögen. Und zwar unterscheidet er Bereicherungsverbrechen und 
Schädigungsverbrechen. Zu der ersten Gattung zählt er die Fälle des Be-
	        
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