Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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a) Gerstner, Theodor, Dr.iur., Geh.Oberregierungsrat, Der neueste Stand 
des Berner Internationalen Uebereinkommens über den 
Eisenbahn-Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890. Berlin, 
Verlag von Fr. Vahlen, 1901 (zugleich ein Supplement zu dem 
1895 daselbst ersch. Internat. Eisenb.-Frachtrecht dess. Verf.). 1918. 
b) Eger, Georg, Dr. iur., Regierungsrat, Das Internationale Ueberein- 
kommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr. 2. Aufl. Berlin, 
J. Guttentag, 1901. 269 S. 
c) Eger, Georg, Das Internationale Uebereinkommen über den 
Eisenbahn-Frachtverkehr. Kommentar. 2. Aufl. Berlin, 
J. Guttentag, 1903. 672 S, 
Die drei bezeichneten Werke behandeln das „Internationale Ueber- 
einkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr“ in derjenigen Gestalt, welche 
es durch das Pariser Zusatzübereinkommen vom 16. Juni 1898 mit Gültigkeit 
vom 10. Okt. 1901 ab erhalten hat. Sie bringen demgemäss im allgemeinen 
übereinstimmend nach einem historischen Ueberblicke den Wortlaut des 
Internationalen Uebereinkommens nebst den Zusätzen etc. aus den verschie- 
denen Zusatzübereinkommen, den Ausführungsvorschriften, Schlussprotokollen 
etc., citieren oder teilen wörtlich mit die Parallelvorschriften der Landes- 
rechte {insbesondere des deutschen) und erläutern im so geschaffenen Rahmen 
die einzelnen Bestimmungen des Internationalen Uebereinkommens unter mehr 
oder minder eingehender Heranziehung der Litteratur, der Urteile der ver- 
schiedenen Landesgerichtshöfe und der Schiedssprüche des durch Art. 57 
des Internationalen Uebereinkommens vorgesehenen Berner Centralanits. 
Hiervon abgesehen aber bestehen Unterschiede schon in der äusseren 
Erscheinung. Die Werke unter b und c oben sind verbesserte und um- 
gearbeitete neue Auflagen der gleichnamigen älteren Werke; das unter c 
insbesondere stellt eine völlige Umarbeitung der ersten Auflage dar und 
trägt mit seinen nunmehr 672 Seiten mit Recht den Titel „Kommentar“; 
das Werk von GERSTNER dagegen ist im wesentlichen ein Supplementband 
zu dem grösseren, im Jahre 1893 erschienenen Werke desselben Verfassers 
(siehe oben) und verweist regelmässig, soweit es sich nicht um neue Zusätze 
oder inzwischen neu aufgetauchte Fragen etc. handelt, auf das ältere 
Hauptwerk. 
Im Interesse des GERSTneRschen Gesamtwerkes, welches ausserdem, 
trotz des neuen Supplementbandes von 1901, älter ist, als die 1903 erschienene 
zweite Auflage des Eserschen Kommentars, ist das zu bedauern. Denn das 
Arbeiten mit derartigen Supplementen ist wenig angenehm und auch zeit- 
raubend; ein Kommentar, der alles zusammen bringt, so dass mit einem Blicke 
die gegenwärtige Rechtslage sowie der Stand der Rechtsprechung und 
Litteratur vollständig übersehen werden kann, wird immer vorgezogen 
werden. Eine neue revidierte Auflage des GeErsTnerschen Hauptwerkes
	        
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