Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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28. Mai 1898?° den Regierungspräsidenten zu empfehlen, auf eine 
entsprechende Ergänzung der Kassenstatuten hinzuwirken. Es 
sollte danach eine Vorschrift eingefügt werden, wonach für Er- 
werb, Veräusserung und Belastung von Grundeigentum, sowie für 
Aufnahme von Darlehen das Erfordernis der Zustimmung der 
Generalversammlung aufgestellt werde; ebenso liege es im Inter- 
esse der Kassen, für solche Fälle die Genehmigung der Aufsichts- 
behörde vorzuschreiben, weil sie sonst Gefahr liefen, nach $ 47 
Abs. 1 No. 2 Kr.-V.-G. wegen Leistungsunfähigkeit geschlossen 
zu werden. Diese Anweisung hat indes Bedenken erregt: das 
preussische Oberverwaltungsgericht erklärt in einem Urteile des 
III. Senats vom 17. Okt. 190129 es für unstatthaft, die Genehmi- 
gung zu Statutenänderungen zu versagen, bei welchen die Zu- 
stimmung der Aufsichtsbehörde zu derartigen vermögensrechtlichen 
Geschäften nicht zur Regel gemacht sei; ja es lässt sogar durch- 
blicken, dass ein solcher Vorbehalt der Genehmigung der Auf- 
sichtsstelle möglicherweise für unwirksam gehalten werden müsse, 
weil für dieselbe dadurch Rechte und Pflichten begründet wurden, 
denen die erforderliche gesetzliche Unterlage fehlte. 
So anerkennenswert das Bestreben ist, die Kasse durch sorg- 
fältige Ueberwachung vor Schaden zu behüten, darf demnach die 
gesetzliche Grenze auch aus Erwägungen der Nützlichkeit nicht 
überschritten werden. Nicht minder unzulässig als obige Forde- 
rung ist das vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf gestellte 
Verlangen, es solle jeder Kassenführer eine Sicherheit in be- 
stimmtem Verhältnis zu den Einnahmen und Ausgaben stellen; 
der & 45 Kr.-V.-G. bietet hierfür keine genügende Handhabe 
(„Arbeiterversorgung“ Bd. 18 S. 580 No. 8). Dasselbe gilt 
von der Nachprüfung der mit den Kasseubeamten vom Vorstande 
  
»° Ebd. Bd. 15 S. 544; Ministerialblatt für die gesamte innere 
Verwaltung, 1898 S. 146. 
# Abgedruckt in der „Volkstümlichen Zeitschrift für prak- 
tische Arbeiterversicherung“ Bd. 8 S. 37.
	        
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