Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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vortreffliche Anleitung für die Präsidenten des Reichstages bei Handhabung 
der Geschäftsordnung und eine zuverlässige Belehrung für alle, welche sich 
über eine Frage der Geschäftsordnung unterrichten wollen, sodann aber auch 
eine sichere Grundlage für die Weiterbildung des autonomen Reichstags- 
rechts und eine wertvolle Bereicherung der Litteratur des Reichsstaatsrechts. 
Unter der Hochflut von spekulativen, sozialpolitischen, organologischen, 
rechtsphilosophischen und begriffsentwickelnden Erörterungen ist diese rein 
positivistische Darstellung eine seltene und erfreuliche Erscheinung. 
Laband. 
Dr. M. Bahrfeldt, Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Na- 
turalisation und durch Aufenthalt im Auslande. Breslau 1903. 64 8. 
(Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht, herausgegeben 
von 8. Brie. 7. Heft.) 
Der Verf. giebt eine Zusammenstellung der in der deutschen Litteratur 
schon vielfach erörterten kasuistischen Fragen, welche sich an die Vorschriften 
des & 21 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 anschliessen, mit den üblichen 
Litteraturangaben. Daran schliesst sich eine Skizze des jetzt geltenden 
französischen Rechts nebst einer Hervorhebung des charakteristischen Gegen- 
satzes gegen das deutsche Prinzip. Nachdem der Verf. die Vorteile und 
Nachteile beider hervorgehoben, sucht er eine Ausgleichung des Gegensatzes 
im Anschluss an die neueren skandinavischen Gesetze zu finden und stellt 
einen diesem Zweck entsprechenden Entwurf auf. 
Laband. 
Prof. Dr. Otto Köhner, Admiralitätsrat, Die Organisation der Rechts- 
pflege in den Kolonien. Berlin 1903. 43 8. 
Die Organisation der Rechtspflege in den deutschen Schutzgebieten ist 
ziemlich vielgestaltig und beruht auf zahlreichen Gesetzen, Verordnungen 
und Verfügungen, welche unter den verschiedenen Schutzgebieten eine er- 
hebliche Abweichung der Einrichtungen herbeigeführt haben. Das Bedürfnis 
nach einer Orientierung auf diesem Gebiet besteht aber für die Beamten der 
Schutzgebiete, für alle, welche wirtschaftliche Interessen in den Schutzgebieten 
haben, sowie für jeden, der sich über das deutsche Kolonialrecht unter- 
richten will. .Diesem Bedürfnis will die vorliegende, aus einem Vortrag in den 
Verhandlungen des deutschen Kolonialkongresses 1902 hervorgegangene Schrift 
abhelfen. Die absolute Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Darstellung 
ist durch die amtliche Stellung und wissenschaftliche Bedeutung des Verf. 
verbürgt; die Form der Erörterung ist gemeinverständlich. Der Verf. geht 
aber über die Darstellung des gegenwärtigen Rechtszustandes hinaus und
	        
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