— 290 —-
vortreffliche Anleitung für die Präsidenten des Reichstages bei Handhabung
der Geschäftsordnung und eine zuverlässige Belehrung für alle, welche sich
über eine Frage der Geschäftsordnung unterrichten wollen, sodann aber auch
eine sichere Grundlage für die Weiterbildung des autonomen Reichstags-
rechts und eine wertvolle Bereicherung der Litteratur des Reichsstaatsrechts.
Unter der Hochflut von spekulativen, sozialpolitischen, organologischen,
rechtsphilosophischen und begriffsentwickelnden Erörterungen ist diese rein
positivistische Darstellung eine seltene und erfreuliche Erscheinung.
Laband.
Dr. M. Bahrfeldt, Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Na-
turalisation und durch Aufenthalt im Auslande. Breslau 1903. 64 8.
(Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht, herausgegeben
von 8. Brie. 7. Heft.)
Der Verf. giebt eine Zusammenstellung der in der deutschen Litteratur
schon vielfach erörterten kasuistischen Fragen, welche sich an die Vorschriften
des & 21 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 anschliessen, mit den üblichen
Litteraturangaben. Daran schliesst sich eine Skizze des jetzt geltenden
französischen Rechts nebst einer Hervorhebung des charakteristischen Gegen-
satzes gegen das deutsche Prinzip. Nachdem der Verf. die Vorteile und
Nachteile beider hervorgehoben, sucht er eine Ausgleichung des Gegensatzes
im Anschluss an die neueren skandinavischen Gesetze zu finden und stellt
einen diesem Zweck entsprechenden Entwurf auf.
Laband.
Prof. Dr. Otto Köhner, Admiralitätsrat, Die Organisation der Rechts-
pflege in den Kolonien. Berlin 1903. 43 8.
Die Organisation der Rechtspflege in den deutschen Schutzgebieten ist
ziemlich vielgestaltig und beruht auf zahlreichen Gesetzen, Verordnungen
und Verfügungen, welche unter den verschiedenen Schutzgebieten eine er-
hebliche Abweichung der Einrichtungen herbeigeführt haben. Das Bedürfnis
nach einer Orientierung auf diesem Gebiet besteht aber für die Beamten der
Schutzgebiete, für alle, welche wirtschaftliche Interessen in den Schutzgebieten
haben, sowie für jeden, der sich über das deutsche Kolonialrecht unter-
richten will. .Diesem Bedürfnis will die vorliegende, aus einem Vortrag in den
Verhandlungen des deutschen Kolonialkongresses 1902 hervorgegangene Schrift
abhelfen. Die absolute Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Darstellung
ist durch die amtliche Stellung und wissenschaftliche Bedeutung des Verf.
verbürgt; die Form der Erörterung ist gemeinverständlich. Der Verf. geht
aber über die Darstellung des gegenwärtigen Rechtszustandes hinaus und