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geschlossenen Verträge: enthalten sie nichts Gesetz- oder Sta-
tutenwidriges, so steht der Aufsichtsbehörde kein Beanstandungs-
recht zu, etwa weil die Vergütung zu gering oder zu hoch be-
messen, weil die Kündigungsfrist bedenklich erscheint u. s. w.?”,
Ueberhaupt sollte von der Geltendmachung aufsichtsbehördlicher
Machtvollkommenheiten, selbst wenn das Gesetz die Unterlage
dafür böte, nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn wirklich
eine Schädigung der Kasse zu befürchten ist. Es unterliegt wohl
kaum einem Zweifel, dass die Kassenverwaltung zur besseren
Unterweisung der Vorstandsmitglieder und Kassenbeamten berech-
tigt ist, litterarische Hülfsmittel (Kommentare, Fachzeitschriften
u. dgl.) auf Rechnung der Kasse anzuschaffen. Eine ganz ver-
wandte Ausgabe ist der Beitrag zu Kassenvereinen und -ver-
bänden, welche es sich, ohne dass 88 46 ff. Kr.-V.-G. anwend-
bar erscheinen, zur Aufgabe gestellt haben, die gemeinsamen
Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, durch Wanderversamm-
lungen den Austausch der Meinungen anzubahnen, eine Aus-
kunftstelle zu schaffen u. s. w. Trotzdem haben einzelne Be-
hörden es für ihre Pflicht gehalten, Aufwendungen für derartige
Verbände, Zentralkommissionen u. dgl. seitens der ihnen unter-
stehenden Kassen zu beanstanden, weil sie diese Kassen nicht
unter 8 29 Abs. 2 Kr.-V.-G. zu bringen vermochten. Diese enge
Gesetzesauslegung?® würde nur dann Billigung verdienen, wenn
eine solche Vereinigung nachweislich politische oder sonstige, über
den Rahmen der Krankenkassen hinausgehende Zwecke verfolgte.
Von ausserordentlich grosser Bedeutung ist ferner die Frage,
ob die Aufsichtsbehörde berechtigt ist, Mitglieder des
Verwaltungskörpers der Krankenkassen bei fortgesetzter Pflicht-
verweigerung ihres Amtes zu entheben. Bei den Erörterungen
*" „Arbeiterversorgung“ Bd. 16 S. 216 No. 5. Einsicht in die
Verträge kann nach $ 45 Abs. 2 Kr.-V.-G. allerdings gefordert werden (oben
S. 13).
#% Das. Bd. 18 S. 140 No. 1.