Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

über die Umgestaltung des Krankenversicherungsrechts ist über 
diesen Punkt mit begreiflicher Lebhaftigkeit hinüber und herüber 
gestritten worden. Der preussische Minister für Handel und Ge- 
werbe hat in einem Fragebogen Auskunft darüber gewünscht, ob 
sich die Befugnisse der Aufsichtsbehörden als unzulänglich erwiesen 
hätten, und in welcher Richtung etwa eine Verstärkung erforderlich 
sei. Es haben alsbald zahlreiche Krankenkassen sich gegen jede Er- 
weiterung dieser Befugnisse ausgesprochen (vgl. die Erklärung von 
Krankenkassen zu Trier in der „Invaliden- und Altersver- 
sicherung“ Bd. 10 8.167 ff.) Anderseits befürwortet HOFFMANN 
im preussischen Verwaltungsblatt sehr eine ausgeprägtere Sicher- 
stellung der Aufsichtsrechte und empfiehlt eine Gleichstellung der 
Krankenkassen mit den Innungen, insbesondere ein Recht auf 
Zwangseinstellung von Ausgaben in den Kassenhaushaltsplan ?®. 
Auch Hann, der nicht so weit wie der genannte Schriftsteller geht 
(Kommentar, Anm.1zu836; Anm.1 Abs.2zu 845), der insbeson- 
dere das Beanstandungsrecht für selbstverständlich hält und die 
Anfechtbarkeit der Aufsichtsverfügungen bei den Zwangskassen in 
derselben Weise fordert, wie sie 8 33 Abs. 4 Hülfskassen-G. vor- 
sieht (oben S. 8), nimmt ein Absetzungsrecht der Generalver- 
sammlung, aber nicht der aufsichtführenden Dienststelle gegenüber 
säumigen Vorstandsmitgliedern an („Arbeiterversorgung* 
  
  
3 Zur Vergleichung mag auch auf 8103h R.-Gew.-O. hingewiesen werden, 
dessen Fassung fast wörtlich in das Krankenversicherungsgesetz und Hülfs- 
kassengesetz übernommen werden könnte: „Bei der Handwerkskammer 
ist von der Aufsichtsbehörde (8 103 0) ein Konimissar zu bestellen. Derselbe 
ist zu jeder Sitzung der Handwerkskammer, ihres Vorstandes und der Aus- 
schüsse einzuladen und muss auf Verlangen jederzeit gehört werden. Der 
Kommissar kann jederzeit von den Schriftstücken der Handwerkskammer 
Einsicht nehmen, Gegenstände zur Beratung stellen und die Einberufung der 
Handwerkskammer und ihrer Organe verlangen. Er kann Beschlüsse der 
Handwerkskammnr und ihrer Organe, welche deren Befugnisse überschreiten 
oder die Gesetze verletzen, mit aufschiebender Wirkung beanstanden; über 
die Beanstandung entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer oder 
ihrer Organe die Aufsichtsbehörde.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.