Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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sind aber nach Art. 5 u. 17 a. a. O. nur solche legislatorische 
Akte zu verstehen, die mit Zustimmung des Bundesrates und des 
Reichstages vom Kaiser ausgefertigt und verkündigt werden. In 
der Verordnung vom 26. Juli 1867, durch welche von dem 
Präsidium des Norddeutschen Bundes das Bundes- (Reichs-) 
Gesetzblatt eingeführt worden ist, heisst es auch nur, dass in 
diesem Blatte sämtliche Bundesgesetze (Art. 2 R.-Verf.) und An- 
ordnungen und Verfügungen des Bundespräsidiums (Art. 17) ver- 
kündet werden sollen. Eine Vorschrift, wonach Verordnungen 
des Bundesrates durch das Reichsgesetzblatt verkündigt werden 
müssten, ist in der Reichsverfassung — auch abgesehen von Art. 7 
Ziff. 2 derselben — nicht zu finden. Die Ansicht, dass die in 
Art. 2 R.-V. vorgesehene Verkündigungsform für die Reichs- 
gesetze auch auf Rechtsverordnungen von Reichsbehörden zu er- 
strecken sei, weil derartige Verordnungen den Reichsgesetzen 
gleichständen, könne nicht gebilligt werden. Es mag zutreffen, 
dass Rechtsverordnungen in der Wirkung den Reichsgesetzen 
gleichstehen; aber deshalb können sie nicht überhaupt und nament- 
lich mit Bezug auf ihren formellen Bestand den Reichsgesetzen 
gleichgestellt werden. Beim Mangel einer verfassungsmässigen 
Formvorschrift für die Verkündigung von Rechtsverordnungen 
des Bundesrates muss angenommen werden, dass der Bundesrat 
in der Bestimmung der Verkündigungsweise freie Hand hat. Im 
Falle der vorliegenden Grundsätze ist von ihm beschlossen 
worden, dieselben durch das Centralblatt für das Deutsche Reich 
bekannt zu machen. Aus diesem Beschlusse zu folgern, dass mit 
den Grundsätzen nur der Erlass einer Verwaltungsinstruktion 
bezweckt worden sei, dafür fehlt es an jedem erkennbaren An- 
halt. Uebrigens darf noch erwogen werden, dass auch das 
Centralblatt für das Deutsche Reich unter Redaktion einer 
obersten Reichsbehörde steht und deshalb geeignet erscheint, dem 
Zwecke der amtlichen Verkündigung, d. h. der Ermöglichung 
allgemeiner und zuverlässiger Kenntnisnahme zu genügen.
	        
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