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sind aber nach Art. 5 u. 17 a. a. O. nur solche legislatorische
Akte zu verstehen, die mit Zustimmung des Bundesrates und des
Reichstages vom Kaiser ausgefertigt und verkündigt werden. In
der Verordnung vom 26. Juli 1867, durch welche von dem
Präsidium des Norddeutschen Bundes das Bundes- (Reichs-)
Gesetzblatt eingeführt worden ist, heisst es auch nur, dass in
diesem Blatte sämtliche Bundesgesetze (Art. 2 R.-Verf.) und An-
ordnungen und Verfügungen des Bundespräsidiums (Art. 17) ver-
kündet werden sollen. Eine Vorschrift, wonach Verordnungen
des Bundesrates durch das Reichsgesetzblatt verkündigt werden
müssten, ist in der Reichsverfassung — auch abgesehen von Art. 7
Ziff. 2 derselben — nicht zu finden. Die Ansicht, dass die in
Art. 2 R.-V. vorgesehene Verkündigungsform für die Reichs-
gesetze auch auf Rechtsverordnungen von Reichsbehörden zu er-
strecken sei, weil derartige Verordnungen den Reichsgesetzen
gleichständen, könne nicht gebilligt werden. Es mag zutreffen,
dass Rechtsverordnungen in der Wirkung den Reichsgesetzen
gleichstehen; aber deshalb können sie nicht überhaupt und nament-
lich mit Bezug auf ihren formellen Bestand den Reichsgesetzen
gleichgestellt werden. Beim Mangel einer verfassungsmässigen
Formvorschrift für die Verkündigung von Rechtsverordnungen
des Bundesrates muss angenommen werden, dass der Bundesrat
in der Bestimmung der Verkündigungsweise freie Hand hat. Im
Falle der vorliegenden Grundsätze ist von ihm beschlossen
worden, dieselben durch das Centralblatt für das Deutsche Reich
bekannt zu machen. Aus diesem Beschlusse zu folgern, dass mit
den Grundsätzen nur der Erlass einer Verwaltungsinstruktion
bezweckt worden sei, dafür fehlt es an jedem erkennbaren An-
halt. Uebrigens darf noch erwogen werden, dass auch das
Centralblatt für das Deutsche Reich unter Redaktion einer
obersten Reichsbehörde steht und deshalb geeignet erscheint, dem
Zwecke der amtlichen Verkündigung, d. h. der Ermöglichung
allgemeiner und zuverlässiger Kenntnisnahme zu genügen.