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Bd. 14 8. 326 No. 1). Er stützt sich dabei auf die Rechts-
grundsätze über das Mandat (Entscheidungen des Reichs-
gerichts in Civilsachen Bd. 3 S. 186), und die Redaktion der
genannten Zeitschrift pflichtet ihm, wenigstens für das jetzt
geltende Recht, unter Bezug auf 8 27 Abs. 2 B. G.-B. bei. Ab-
gesehen davon, dass es nicht unbedenklich erscheint, auf das
eigenartige Sonderrecht der Krankenkassen die allgemeinen Nor-
men des Vereinsrechts schlechthin für anwendbar zu halten, ist
die Beschränkung der Absetzungsbefugnis auf die (Generalver-
sammlung unbefriedigend und giebt eine zweischneidige Waffe.
Es liegt nahe, auch hier bei Versagen der Generalversammlung
die Aufsichtsbehörde gemäss $ 45 Abs. 5 Kr.-V.-G. eingreifen
zu lassen; auf alle Fälle ist es indes wünschenswert, hier klare
gesetzliche Bestimmungen zu erhalten, damit nicht das Ansehen
einer Aufsichtsbehörde durch Wiederaufhebung ihrer Anordnungen
in persönlichen Angelegenheiten empfindlich geschädigt wird.
Das Gegenstück zu diesem Falle der Amtsenthebung bildet
8 39 Kr.-V.-G., wonach die Aufsichtsbehörde zur Ernennung
der Mitglieder des Vorstandes oder der General-
versammlung befugt ist, wenn die Vorstandswahl durch die
Generalversammlung oder die Wahl der- Vertreter zur General-
versammlung durch die Wahlberechtigten verweigert ist. Es
muss zugegeben werden, dass bei den Hülfskassen kein zwingender
Grund vorhanden ist, eine ähnliche Bestimmung zu treffen:
erlahmt das Interesse der Beteiligten an der Vorstandswahl, so
mag die Kasse sich auflösen oder nach & 29 Hülfskassen-G. der
Schliessung anheimfallen. Anders liegt die Sache wohl bei der
Vertretung der Arbeitgeber im Vorstande und in der General-
versammlung der Zwangskassen; es verdient ernstlich erwogen
zu werden, ob nicht auch für die Arbeitgeber bei unterlassener
Wahl stets eine Ernennung durch die Aufsichtsbehörde statt-
finden soll. Während jetzt das Vertretungsrecht ruht, sobald
ein Verzicht der Arbeitgeber vorliegt ($ 39 Abs. 2 Kr.-V.-G.),