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„eine Zeitschrift (!), welche in Ausführung eines vom
Bundesrat gefassten Beschlusses herausgegeben werden und
zur Aufnahme solcher für das Publikum bestimmter Veröffent-
lichungen der Organe des Reiches dienen soll, die der Ver-
kündigung durch das Reichsgesetzblatt nach Art. 2 R.-V. und
nach der Verordnung vom 26. Juli 1867 nicht bedürfen“ !”.
Dass diese „Bekanntmachung“ keine die Verkündigung von
Verordnungen regelnde Rechtsvorschrift sein kann, ist klar; sie
ist ihrem Wortlaut und Sinne nach nichts als die Ankündigung
einer auf Veranlassung des Bundesrates erscheinenden neuen
Zeitschrift.
Der Zweck dieser „Zeitschrift“ ist die Mitteilung von
Thatsachen. Die im Üentralblatt enthaltenen Veröffentlich-
ungen können zum weitaus grössten Teile gar keine Verkündi-
gungen sein. Dahin gehören z. B. die Nachrichten über Aus-
weisungen von Ausländern aus dem Bundesgebiet; die massen-
haften statistischen Angaben über die Höhe des Banknotenumlaufs
und seiner Deckung, über die Münzprägung und zahllose andere
Dinge; die Anzeige der Orte, an denen die Rinderpest aus-
gebrochen oder erloschen ist; Veränderungen in den Organi-
sationen der Zoll- und Steuerbehörden, also Verwaltungshand-
lungen der Einzelstaaten; Ernennungen und Entlassungen von
Konsulatbeamten und Erteilungen des Exequatur an fremde
Konsuln; Verzeichnisse verschiedener Behörden der Bundesstaaten
und auswärtiger Staaten mit Angabe ihrer Zuständigkeit; An-
zeigen von Karten, Handbüchern, Jahrbüchern und anderen
Schriften, welche im BReichsamt des Innern oder von einer
anderen Behörde veranstaltet oder herausgegeben werden; Nach-
weisungen der Erträge der Reichssteuern und Abgaben; Mittei-
ı Es wird noch hinzugefügt: „Diese Zeitschrift wird im Verlage
des Dr. Löwenstein (Firma: Karl Heymanns Verlag) hierselbst und zwar
in der Regel wöchentlich einmal erscheinen.“ Das Centralblatt ist also eine
Wochenschrift, welche den Verlagsartikel einer Buchhandlung bildet.