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lungen von Entscheidungen von Reichsbehörden (z. B. des Dis-
ziplinarhofes u. a.) und über zahlreiche andere, sehr verschieden-
artige Gegenstände.
Wenn sich nun zwischen diesen mannigfachen Nachrichten
auch Bekanntmachungen des Reichskanzlers über Beschlüsse des
Bundesrates finden, so liegt kein Grund vor anzunehmen, dass
sich hier plötzlich der Charakter des Üentralblattes ändert und
man nicht die rechtlich unerhebliche Mitteilung einer That-
sache, sondern den mit einer spezifischen Rechtswirkung aus-
gestatteten Rechtsakt einer Verkündigung vor sich hat. Wenn
der Reichsanzeiger oder irgend eine offiziößse und zu amtlichen
Mitteilungen verwendete Zeitung meldet, dass der Bundesrat eine
Verordnung beschlossen hat und deren Wortlaut mitteilt, so hat
man dies noch niemals für eine „Verkündigung“ dieser Verord-
nung angesehen; warum sollte dies für eine Bekanntmachung im
Centralblatt des Deutschen Reiches sich anders verhalten, da es
doch durch keine gesetzliche Vorschrift zum Verkündigungsorgane
bestellt ist ’®,
Für einen nicht unerheblichen Teil der im Centralblatt ab-
gedruckten Verordnungen lässt sich auch in zweifelloser Weise
darthun, dass dieser Abdruck lediglich eine thatsächliche Mit-
teilung und keine Verkündigung ist.
Dahin gehören die ziemlich zahlreichen Abdrücke von bereits
anderweitig verkündeten Gesetzen und Verordnungen. Eine Vor-
schrift, die bereits rechtswirksam verkündigt und dadurch in
(seltung gesetzt ist, kann nicht nochmals verkündigt werden.
Wird eine bereits verkündigte Verordnung anderweitig abgedruckt,
so kann dies keine Verkündigung im Rechtssinne, sondern nur
eine Mitteilung der Thatsache sein, dass die Verordnung erlassen
18 Die Gleichstellung der Verkündigung einer Verordnung mit der
Mitteilung, dass sie erlassen worden ist, widerspricht dem in der Reichs-
verfassung Art. 2 und allen neueren Publikationsgesetzen anerkannten
formellen Publikationsprinzip.
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