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Beamter einen Entschluss fassen, wo der Bundesratsbeschluss
veröffentlicht werden soll, und dieser Entschluss muss durch eine
Erwägung motiviert werden. Wäre es völlig gleichgültig, welche
Verkündigungsart gewählt wird, so müsste entweder ein Zufall
darüber entscheiden, was bei amtlichen Handlungen ausgeschlossen
ist, oder die Entschlusslosigkeit wäre die Folge, wie in der be-
kannten Geschichte von Buridans Esel, welcher mangels eines
zureichenden Grundes sich nicht entschliessen konnte, von wel-
chem von zwei gleichen Heubündeln er fressen wolle und ver-
hungerte.e. Wenn das Eisenbahnbetriebsreglement 1874 im Cen-
tralblatt, dagegen 1892 und 1899 im Reichsgesetzblatt veröffent-
licht worden ist, oder wenn die Schiffsvermessungsordnungen im
R.-G.-Bl. 1872 S. 270, 1888 S. 190, 1895 S. 153; dagegen die
Verordnungen über die Schiffsvermessung für den Suezkanal im
Centralbl. 1879 8. 288, 1888 S. 953, 1895 8. 96 verkündet wor-
den sind, so beweisen gerade solche Verschiedenheiten, dass man
an der massgebenden Stelle über die Art und Weise, wie Bundes-
ratsbeschlüsse zu veröffentlichen sind, sich Gedanken macht und
einen Sinn damit verbindet *®.
Da das Reichsgesetzblatt verfassungsmässig das Verkün-
digungsorgan ist und den Erfordernissen des formellen Ver-
kündigungsprinzips entspricht, so kann man wohl, ohne sich einer
gewagten Hypothese schuldig zu machen, annehmen, dass von
dem Reichsgesetzblatt alle diejenigen Vorschriften fern gehalten
werden, welche einer Verkündigung im Rechtssinn nicht bedürfen
und ihrer nicht fähig sind, da durch ihre Aufnahme der Cha-
rakter des Reichsgesetzblattes als des Verkündigungsblattes ver-
wischt würde. Dies wird in augenfälliger Weise bestätigt, wenn
man das Bundesgesetzblatt und Reichsgesetzblatt von 1867 bis
2* In manchen Fällen erscheint dieser Sinn allerdings unerfindlich.
Vgl. die Beispiele, welche Häner, Organische Entwicklung, S. 92, aus der
Zeit bis 1879 zusammengestellt hat und welche aus der späteren Zeit sehr
vermehrt werden können.