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Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen 1883 S. 305. —
Ausführungsbestimmungen zu den Arbeiterversicherungsgesetzen,
zum Börsengesetz, zum Schutzgebietsgesetz, zum Wechselstempel-
gesetz (1901 8. 69).
Aus welchen Gründen diese Verordnungen nicht in das
Reichsgesetzblatt aufgenommen worden sind, ist nicht ersicht-
lich. Die in diese Kategorie gehörenden Bundesratsverordnungen
sind nicht sehr zahlreich; sie lassen ihrem Inhalte nach zum Teil
die Auffassung zu, dass sie nur instruktionelle Verwaltungs-
vorschriften sein sollen; soweit sie Rechtsvorschriften enthalten,
erscheint ihre Verkündigung im Üentralblatt als eine Ausnahme,
welche als solche die Regel bestätigt. Als diese Regel aber
ergiebt die seit 30 Jahren befolgte Praxis, dass Rechtsverord-
nungen des Bundesrats im Reichsgesetzblatt verkündigt, Ver-
waltungsvorschriften im ÜOentralblatt veröffentlicht werden und
dass daher aus der Art der Bekanntmachung im Zweifel ein
Rückschluss gezogen werden kann, ob eine Verordnung eine
Rechtsverordnung oder eine Verwaltungsverordnung sein soll.
Dass das Verkündigungswesen des Reichs ein wohlgeordnetes
und die Rechtsgewissheit sicherndes ist, wird freilich wohl nie-
mand behaupten.
IX,
Die Verkündigung der Beschlüsse des Bundesrates geschieht
stets durch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers.
Handelt der Reichskanzler hierbei in seiner Funktion als Vor-
sitzender des Bundesrates gemäss Art. 15 R.-V. oder als
Minister des Kaisers gemäss Art. 17 R.-V.? Diese Frage ist
mit Sicherheit zu beantworten, weil hinsichtlich der Stellvertre-
tung des Reichskanzlers verschiedene Grundsätze für diese beiden
Funktionen bestehen. In der Leitung der Geschäfte des Bundes-
rats kann sich der Reichskanzler durch jedes andere Mitglied
des Bundesrates vermöge (spezieller) schriftlicher Substitution
vertreten lassen. Es giebt aber keinen einzigen Fall, in welchem