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Republikanischer und monarchischer Bundesstaat.
Von
OTTO MAYER.
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Dem Bundesstaate gehört die Zukunft, so hat es allen An-
schein. Schon vor einigen Jahren hat man berechnet, dass das
Gebiet, welches in bundesstaatlichen Formen regiert wird, etwa
dreieinhalbmal so gross ist als ganz Europa. Seitdem sind durch
die Annahme des federal act im englischen Parlament auch die
australischen Kolonien hinzugetreten. Der dem Bundesstaate
zugefallene Teil der Erdoberfläche hat jetzt einen Umfang er-
reicht, der gegenüber dem Europas mehr als das Vierfache vor-
stellt !.
Das Deutsche Reich befindet sich also in grosser Gesell-
schaft. Aber mitten in ihr steht es wieder einsam und allein
als Vertreter eines ausgeprägten Staatsgedankens, in scharfem
Gegensatze zu allen übrigen bundesstaatlichen Gebilden. Alle
übrigen, die englischen Kolonien mit eingeschlossen, haben ihr
Staatswesen aufgebaut auf republikanischer Grundlage, auf der
Idee der Volksouveränetät. Deutschland allein vertritt den
Bundesstaat auf Grundlage der Monarchie, und zwar ist es nicht
das moderne Scheinkönigtum — das würde ihm noch verziehen
! Le Fur, Etat federal et confederation d’etats S. 713; Le Fur und
Posener, Bundesstaat und Staatenbund $. 283.
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 3. 23