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Bei den Betriebs- (Fabrik) Krankenkassen und bei den Hülfs-
kassen wird von einem Ernennungsrechte der Aufsichtsbehörde
betrefis des Vorsitzenden nicht die Rede sein können: bei ersteren
ist der Betriebsinhaber oder ein Vertreter desselben der gegebene
Leiter der Kassenverwaltung, deren Rechnungsführung von der
Firma zu bezahlen ist, bei letzteren muss es, da die Versicherung
lediglich durch die Arbeiter erfolgt, bei deren Selbstbestimmung
bewenden.
Es bleiben nun noch einige besondere Befugnisse zu be-
sprechen, welche das Gesetz den Aufsichtsbehörden verliehen hat.
Nach $ 3a Abs. 2 Kr.-V.-G. haben sie endgültig über
Beschwerden zu entscheiden, welche von versicherungspflichtigen
Personen gegen Ablehnung ihrer Befreiungsanträge seitens des
Kassenvorstandes bei beschränkter Erwerbsfähigkeit oder bei
Behauptung einer gleichwertigen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
erhoben werden.
Die Genehmigung von Vorschriften über die Krankenmeldung,
das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht steht nach
erfolgter Beschlussfassung der Generalversammlung ebenfalls der
Aufsichtsbehörde zu ($ 26a Abs. 2 das.).
Sie kann ferner die Mitglieder des Kassenvorstandes, sowie
die Rechnungs- und Kassenführer, welche verfügbare Gelder der
Kasse im eigenen Nutzen verwenden, unbeschadet der straf-
rechtlichen Verfolgung anhalten, das in ihrem Nutzen verwendete
Geld vom Beginn des Missbrauchs an zu verzinsen, und hat
den Zinsfuss nach ihrem Ermessen auf 8—20 vom Hundert zu
bestimmen (8 42 das.).
Auch die Festsetzung des Betrages der Mahngebühr ist von
ihrer Zustimmung abhängig ($ 55 Abs. 3).
Sie ist in der Lage, die Mitglieder der Kassenvorstände
und den Kassenführer durch ÖOrdnungsstrafen bis zu 20 Mark
zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber den
Armenverbänden, Berufsgenossenschaften und Landesversicherungs-