Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Bei den Betriebs- (Fabrik) Krankenkassen und bei den Hülfs- 
kassen wird von einem Ernennungsrechte der Aufsichtsbehörde 
betrefis des Vorsitzenden nicht die Rede sein können: bei ersteren 
ist der Betriebsinhaber oder ein Vertreter desselben der gegebene 
Leiter der Kassenverwaltung, deren Rechnungsführung von der 
Firma zu bezahlen ist, bei letzteren muss es, da die Versicherung 
lediglich durch die Arbeiter erfolgt, bei deren Selbstbestimmung 
bewenden. 
Es bleiben nun noch einige besondere Befugnisse zu be- 
sprechen, welche das Gesetz den Aufsichtsbehörden verliehen hat. 
Nach $ 3a Abs. 2 Kr.-V.-G. haben sie endgültig über 
Beschwerden zu entscheiden, welche von versicherungspflichtigen 
Personen gegen Ablehnung ihrer Befreiungsanträge seitens des 
Kassenvorstandes bei beschränkter Erwerbsfähigkeit oder bei 
Behauptung einer gleichwertigen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers 
erhoben werden. 
Die Genehmigung von Vorschriften über die Krankenmeldung, 
das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht steht nach 
erfolgter Beschlussfassung der Generalversammlung ebenfalls der 
Aufsichtsbehörde zu ($ 26a Abs. 2 das.). 
Sie kann ferner die Mitglieder des Kassenvorstandes, sowie 
die Rechnungs- und Kassenführer, welche verfügbare Gelder der 
Kasse im eigenen Nutzen verwenden, unbeschadet der straf- 
rechtlichen Verfolgung anhalten, das in ihrem Nutzen verwendete 
Geld vom Beginn des Missbrauchs an zu verzinsen, und hat 
den Zinsfuss nach ihrem Ermessen auf 8—20 vom Hundert zu 
bestimmen (8 42 das.). 
Auch die Festsetzung des Betrages der Mahngebühr ist von 
ihrer Zustimmung abhängig ($ 55 Abs. 3). 
Sie ist in der Lage, die Mitglieder der Kassenvorstände 
und den Kassenführer durch ÖOrdnungsstrafen bis zu 20 Mark 
zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber den 
Armenverbänden, Berufsgenossenschaften und Landesversicherungs-
	        
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