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dem einen Worte sagen: das was bisher ihre gemeinsame Ge-
walt war, ist statt dessen eine fremde Gewalt geworden, die
ein anderes Rechtssubjekt über ihnen ausübt. Solange sie ihnen
gemeinsam gehörte, hatten sie sich satzungsgemäss zu fügen, wie
das Vereinsmitglied seiner Vereinsordnung; aber ihre Natur
als souveräne Staaten blieb dabei bestehen: jetzt sind sie Unter-
thanen geworden. Einerlei, ob man die Entstehung des Ober-
staates selbst geschichtlich auf ihren Vertrag zurückführt; sowie
er einmal da ist, beherrscht er sie kraft eigenen Rechtes; jeder
Vertragsgedanke ist abgestreift.
Wir Juristen haben also alle Ursache, die beiden Fälle
scharf getrennt auseinander zu halten. Wir haben aber auch
das Kriterium dafür; es ist im Thatbestande schon gegeben: die
gemeinsame (Gewalt selbst kann ja mehr oder weniger hier wie
dort dieselbe sein; entscheidend ist allein, dass hier ein neues
Subjekt auftritt, dem diese Gewalt zusteht, ein selbständiges
Subjekt gegenüber den durch seine Gewalt verbundenen Staaten.
Dadurch allein wird aus dem Bunde ein neuer Staat.
Die Frage ist einfach gestellt; sie will eine Antwort ohne
Winkelzüge.
Keine Antwort ist es, wenn man die Frage lediglich um-
dreht und uns versichert: wir sagen ja, dass das Reich ein Staat
sei, also ist das Subjekt gegeben. Erst muss das neue Subjekt
der Bundesgewalt aufzuweisen sein, dann ist auch der neue Staat
gegeben; sonst ist’s ein Bund.
Nicht besser wird es, wenn man den Unterschied von
Staatenbund und Bundesstaat in die juristische Persönlichkeit
setzt, die dem letzteren allein zukommen soll. Das ist einmal
nicht richtig: thatsächlich wird die juristische Persönlichkeit auch
vertragsmässigen Staatenverbindungen zuerkannt werden müssen.
Vor allem aber ist es eine ganz unzulässige Uebertragung civil-
rechtlicher Anschauungen, wenn man damit die Sache erledigt
glaubt. Für das Civilrecht allerdings ist sie durch die Autorität