Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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dem einen Worte sagen: das was bisher ihre gemeinsame Ge- 
walt war, ist statt dessen eine fremde Gewalt geworden, die 
ein anderes Rechtssubjekt über ihnen ausübt. Solange sie ihnen 
gemeinsam gehörte, hatten sie sich satzungsgemäss zu fügen, wie 
das Vereinsmitglied seiner Vereinsordnung; aber ihre Natur 
als souveräne Staaten blieb dabei bestehen: jetzt sind sie Unter- 
thanen geworden. Einerlei, ob man die Entstehung des Ober- 
staates selbst geschichtlich auf ihren Vertrag zurückführt; sowie 
er einmal da ist, beherrscht er sie kraft eigenen Rechtes; jeder 
Vertragsgedanke ist abgestreift. 
Wir Juristen haben also alle Ursache, die beiden Fälle 
scharf getrennt auseinander zu halten. Wir haben aber auch 
das Kriterium dafür; es ist im Thatbestande schon gegeben: die 
gemeinsame (Gewalt selbst kann ja mehr oder weniger hier wie 
dort dieselbe sein; entscheidend ist allein, dass hier ein neues 
Subjekt auftritt, dem diese Gewalt zusteht, ein selbständiges 
Subjekt gegenüber den durch seine Gewalt verbundenen Staaten. 
Dadurch allein wird aus dem Bunde ein neuer Staat. 
Die Frage ist einfach gestellt; sie will eine Antwort ohne 
Winkelzüge. 
Keine Antwort ist es, wenn man die Frage lediglich um- 
dreht und uns versichert: wir sagen ja, dass das Reich ein Staat 
sei, also ist das Subjekt gegeben. Erst muss das neue Subjekt 
der Bundesgewalt aufzuweisen sein, dann ist auch der neue Staat 
gegeben; sonst ist’s ein Bund. 
Nicht besser wird es, wenn man den Unterschied von 
Staatenbund und Bundesstaat in die juristische Persönlichkeit 
setzt, die dem letzteren allein zukommen soll. Das ist einmal 
nicht richtig: thatsächlich wird die juristische Persönlichkeit auch 
vertragsmässigen Staatenverbindungen zuerkannt werden müssen. 
Vor allem aber ist es eine ganz unzulässige Uebertragung civil- 
rechtlicher Anschauungen, wenn man damit die Sache erledigt 
glaubt. Für das Civilrecht allerdings ist sie durch die Autorität
	        
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