Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Dass ein solcher echter neuer Souverän für die Bundesgewalt 
erstehe, ist allerdings die Möglichkeit. Die Voraussetzungen 
dafür sind aber, wie uns scheint, von vornherein in ganz anderer 
Weise gegeben, auf dem Boden der Republik, wie auf dem der 
Monarchie. Bei der Republik entsteht er von selbst, bei der 
Monarchie muss man ihn erst künstlich schaffen, und wenn man 
ihn hat, so wird vielleicht eher ein Einheitsstaat daraus. Wenn 
das so ist, so haben wir nicht zu viel gesagt, dass die Verschie- 
denheit dieser Staatsformen von weit durchgreifenderer Bedeutung 
ist für die ganze Lehre vom Bundesstaat, als man gemeiniglich 
gelten lässt. 
II. Den Normalfall für die Entstehung eines Bundesstaats 
bietet ein für allemal die Nordamerikanische Union. 
Noch während des Unabhängigkeitskrieges hatten die käm- 
pfenden Staaten einen ewigen Bund miteinander geschlossen, 
dessen Bestimmungen niedergelegt sind in den articles of con- 
federation and perpetual union between the states vom 9. Juli 
1778. Zu den gemeinsamen Angelegenheiten wurde vor allem 
gerechnet die Kriegführung und völkerrechtliche Vertretung nach 
aussen, Streitschlichtung zwischen den Bundesgenossen und das 
Notdürftigste von innerer Verwaltung: Münzwesen, Mass und Ge- 
wicht u. s. w. Diese Bundesgewalt sollte ausgeübt werden durch 
den Kongress, der sich zusammensetzt aus je 2—7 Delegierten 
der gesetzgebenden Körper der Einzelstaaten. Jeder Staat hat 
—n De- - — 
sich zusammenthun, so schaffen und tragen sie diesen coetus perfectus, 
der über ihnen stehen soll; wenn die Staaten sich zusammenthun, so schaffen 
sie eine Einrichtung, die ihrem schon vorhandenen coetus perfectus, ihrer 
Herrschaft, ihrer Souveränetät in besserer, zweckmässigerer Weise dienen 
soll. Diese Einrichtung kann mit allerhand Gewalt auch über die Mitglieder 
ausgestattet werden. Deshalb bleiben von dieser Anschauung aus die Staaten 
doch die Herren. — Man hat Lasaxp nicht ohne Grund vorgeworfen, dass 
er eigentlich immer noch auf dem Standpunkte einer vertragsmässigen 
Grundlage des Reiches stehe (JELLINEK, Staatenverbindungen $. 282). Viel- 
leicht hat er aber gerade darin ganz besonders recht.
	        
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