— 354
sprechen die Ordnung der Trägerschaft der neuen Bundes-
gewalt. Waren es bisher die Staaten, welche sie durch ihre
abhängigen Delegierten in Gesellschaft ausübten, so bestellt jetzt
das amerikanische Volk durch allgemeine Wahlen einen Präsi-
denten, ein Repräsentantenhaus; nur das Oberhaus, der Senat,
weist Spuren eines Einflusses der Staaten auf: in jedem Staate
werden zwei Senatoren auf sechs Jahre durch den gesetzgebenden
Körper gewählt. Einmal gewählt aber sind diese völlig unab-
hängig, können auch gegeneinander stimmen. Das ist der ganze
Anteil der Staaten an der Bundesgewalt, auf welchen man den
Begriff des Bundesstaates juristisch stellen möchte. In Wirklich-
keit ist es aber doch einfach der grosse Souverän, das ameri-
kanische Volk, der beide Kammern wählt, einmal einheitlich und
unmittelbar und sodann, um doch eine Verschiedenbeit hinein-
zubringen, nach Unterabteilungen durch die Wahlkurien seiner
Einzellegislaturen. Der französische Senat, der durch die General-
räte der Departements, die Arrondissementsräte und Abgeord-
durch welchen die Völker der nordamerikanischen Staaten zu einem Ganzen
vereinigt worden wären. Sie hätten nach ihm niemals eine Nation oder ein
Volk gebildet. Er will den gefürchteten Gesamtsouverän wegreden, der
natürlich keinen Bundesvertrag übrig liesse. Aber sobald überhaupt nur
erst einmal eine irgendwie geordnete dauernde Verbindung besteht, ist eben
auch dieser Souverän da, er braucht nur zu wollen, und ist er auch in der
Lage, etwaigen Widerstand der Minderheit, wenn es ihm wirklich ernst ist,
mit den Waffen zu brechen. Es ist natürlich eine ganz faule Redensart,
wenn man behauptet, der Ausfall des amerikanischen Krieges habe entschieden.
dass die juristische Konstruktion des Bundesstaates, als einer vertragsmässigen
Vereinigung, unrichtig sei. Er hat aber allerdings die Thatsache bewiesen,
dass das Volk der Vereinigten Staaten ein Volk sein und bleiben wollte.
Mit dieser Thatsache war die Möglichkeit eines constitutional compact auchı
nach CaLHouns Meinung nicht mehr verträglich. — Wenn der republikanische
Gesamtsouverän denen, die er als seine Glieder betrachtet, nicht erlaubt,
sich fern zu halten und auszuschliessen, so ist er, wie wir sehen werden,
desto nachsichtiger in Zulassung freier Bewegung der von ihm umfassten
und umfasst bleibenden Einzelgemeinwesen. Beides verträgt sich wohl
miteinander.