Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 354 
sprechen die Ordnung der Trägerschaft der neuen Bundes- 
gewalt. Waren es bisher die Staaten, welche sie durch ihre 
abhängigen Delegierten in Gesellschaft ausübten, so bestellt jetzt 
das amerikanische Volk durch allgemeine Wahlen einen Präsi- 
denten, ein Repräsentantenhaus; nur das Oberhaus, der Senat, 
weist Spuren eines Einflusses der Staaten auf: in jedem Staate 
werden zwei Senatoren auf sechs Jahre durch den gesetzgebenden 
Körper gewählt. Einmal gewählt aber sind diese völlig unab- 
hängig, können auch gegeneinander stimmen. Das ist der ganze 
Anteil der Staaten an der Bundesgewalt, auf welchen man den 
Begriff des Bundesstaates juristisch stellen möchte. In Wirklich- 
keit ist es aber doch einfach der grosse Souverän, das ameri- 
kanische Volk, der beide Kammern wählt, einmal einheitlich und 
unmittelbar und sodann, um doch eine Verschiedenbeit hinein- 
zubringen, nach Unterabteilungen durch die Wahlkurien seiner 
Einzellegislaturen. Der französische Senat, der durch die General- 
räte der Departements, die Arrondissementsräte und Abgeord- 
durch welchen die Völker der nordamerikanischen Staaten zu einem Ganzen 
vereinigt worden wären. Sie hätten nach ihm niemals eine Nation oder ein 
Volk gebildet. Er will den gefürchteten Gesamtsouverän wegreden, der 
natürlich keinen Bundesvertrag übrig liesse. Aber sobald überhaupt nur 
erst einmal eine irgendwie geordnete dauernde Verbindung besteht, ist eben 
auch dieser Souverän da, er braucht nur zu wollen, und ist er auch in der 
Lage, etwaigen Widerstand der Minderheit, wenn es ihm wirklich ernst ist, 
mit den Waffen zu brechen. Es ist natürlich eine ganz faule Redensart, 
wenn man behauptet, der Ausfall des amerikanischen Krieges habe entschieden. 
dass die juristische Konstruktion des Bundesstaates, als einer vertragsmässigen 
Vereinigung, unrichtig sei. Er hat aber allerdings die Thatsache bewiesen, 
dass das Volk der Vereinigten Staaten ein Volk sein und bleiben wollte. 
Mit dieser Thatsache war die Möglichkeit eines constitutional compact auchı 
nach CaLHouns Meinung nicht mehr verträglich. — Wenn der republikanische 
Gesamtsouverän denen, die er als seine Glieder betrachtet, nicht erlaubt, 
sich fern zu halten und auszuschliessen, so ist er, wie wir sehen werden, 
desto nachsichtiger in Zulassung freier Bewegung der von ihm umfassten 
und umfasst bleibenden Einzelgemeinwesen. Beides verträgt sich wohl 
miteinander.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.