Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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sache nach bei ihrem Stand und Wesen erhalten bleiben. In- 
sofern sind diese selbst wieder als pouvoirs constitutues der 
Union anzusehen und die gemeinsame Abhängigkeit giebt ihnen 
in diesem Verhältnis eine festere Stellung. MApıson im „Fede- 
ralist* zeichnet dieses Verhältnis zwischen federal government 
und state government folgendermassen?*: „Nothwithstanding the 
different modes in which they are appointed, we must consider 
both of them as substantially dependent on the great body of 
the citizens of the United States. The federal and state govern- 
ment are in facte but different agents and trustees of the people 
(des Gesamtvolks), institued with different powers and designated 
for different purposes.“ 
Von diesem Standpunkte aus wird es verständlich, wie 
WEBSTER in einer Senatsrede 1833 behaupten konnte: souveräne 
Staatsgewalten (governments) gebe es überhaupt nur in dem feu- 
dalen Europa, in Amerika sei das Volk allein souverän. Dieses 
erscheine aber nicht selbst mit der Staatsgewalt, sondern verteile 
diese nur wie es ihm beliebt. 
Desgleichen wird hier aber auch, wie wir schon andeuteten, 
die TOCcQUEVILLE-WaıITzsche Auffassung verständlich, welche das 
Wesen des Bundesstaates erblickt in einem Nebeneinander gleich- 
wertiger getrennter Gewalten; losgelöst vom republikanischen 
Boden hat diese Auffassung keinen Sinn®®. 
*‘ The federalist n. XLVI. GEore MEyER, Staatsrecht S. 42 Note 14, 
unterschätzt die Bedeutung des republikanischen Souveräns, wenn er ihn 
bloss als pouvoir constituant erscheinen und alsdann wieder verschwinden 
lässt. Deshalb kommt auch der Gegensatz des monarchischen und des 
republikanischen Bundesstaates bei ihm nicht zur Geltung. 
25 Das alles geht und steht nur, weil der grosse Souverän, das Gesamt- 
volk, es so will; es ist wohl denkbar, dass der Riese sich einmal auf die 
andere Seite legt; dann hat es mit der einzelstaatlichen Herrlichkeit ein 
Ende und zwar — wohl verstanden! — von Rechts wegen. Dass der Bundes- 
staat seine Glieder ganz oder teilweise unterdrücken kann, ist für die repu- 
blikanische Bundesstaatstheorie selbstverständlich (JELLINEK, Staatenverbin- 
dungen $. 304, HarneL, Vertragsmässige Elemente 8. 177). Das Seitenstück
	        
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