Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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versicherungsgesetz zwingendes Recht enthält, vermag selbst 
eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der 
streitenden Teile hieran nichts zu ändern: das Amts- oder 
Landgericht muss sich von Amts wegen für nicht zuständig 
erklären. 
Auf die Hülfskassen ist diese Vorentscheidung durch die 
Aufsichtsbehörde im allgemeinen nicht anwendbar: man hat ihnen 
offenbar grössere Freiheit und Selbständigkeit geben wollen, und 
sie im Genusse derselben auch bei Ausarbeitung der Novelle 
vom 10. April 1892/1. Jan. 1893 belassen, die ihnen im 
übrigen so viele Vorrechte nahm®*. Ob die Hülfskasse sich im 
Besitze der Bescheinigung des & 75a Kr.-V.-G. über das Vor- 
handensein der gesetzlichen Mindestleistungen befindet und folg- 
lich von der Mitgliedschaft in der Zwangskasse befreit oder 
nicht, ist insofern gleichgültig; ein Hülfskassenmitglied, dem 
Krankengeld, ärztliche Behandlung u. s. w. verweigert wird, 
kann die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht wegen Verurteilung 
der Kasse zu entsprechender Leistung in Anspruch nehmen. 
Auch auf dem Umwege der Androhung von Ördnungsstrafen, 
falls die Gewährung der Unterstützung nicht erfolgt, sollen die 
Verfügungen der Aufsichtsbehörde nicht die Entschliessung des 
Kassenvorstandes zu beeinflussen suchen; hier gilt das oben 
S. 11 von den Zwangskassen Gesagte. Trotzdem bietet 
& 29 Hülfskassen -G. die Möglichkeit, auf andere Weise die 
Kassenvorstände von rechtswidriger Ablehnung der Ansprüche 
ihrer Mitglieder zurückzubringen. Es kann nämlich die 
Schliessung der Kasse durch die höhere Verwaltungsbehörde 
in den dort angegebenen Fällen, insbesondere dann vorgenommen 
werden, wenn die Kasse trotz ergangener Aufforderung der 
Aufsichtsbehörde vier Wochen mit Zahlung fälliger, nicht 
% Ueber das ältere Recht vgl. BaLck, Die eingeschriebenen (freien) 
Hülfskassen, Schwerin 1886, S. 55 ff.
	        
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