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Es ist nur eine andere Erscheinung desselben Verhältnisses,
wenn trotz des nicht ganz zu vermeidenden Kokettierens mit der
Revolution die marxistische Theorie dem „Putschismus“ gegen-
über die Allmacht der wirtschaftlich-sozialen Entwicklungsgesetze
betont, während MENGER gleich allen Utopisten dem „natur-
wüchsigen Recht“ als dem primitiveren und minderwertigen das
„reflektierte Recht“ als das höhere und bessere entgegenstellt.
Das ist die alte Antithese vom Werden und vom Machen, wo-
von noch weiterhin zu reden sein wird. MENGER bekämpft den
Anarchismus überhaupt und PROUDHONs utopistische Theorien
im besonderen mit guten Gründen. Aber indem sein ganzes
System auf der Voraussetzung ruht, dass eines schönen Tages
eine von sozialistischem Geiste beherrschte Gesetzgebung an-
fangen werde, den volkstümlichen Arbeitsstaat zu machen, muss
man unwillkürlich an die Anekdote denken, nach der PROUDHON
viele Jahre hindurch kaum sein Zimmer zu verlassen wagte, weil
er auf den erleuchteten Kapitalisten wartete, der, bekehrt durch
die philosophie de la misere, ihm das Betriebskapital zur Er-
richtung seiner ersten Volksbank überreichen würde. Diese Er-
wartung wie jene Voraussetzung kann nur in einer utopistischen
Geistesrichtung wurzeln.
Dennoch will uns MENGER keinen Staatsroman, sondern ein
juristisches System geben; nicht ein sozialistischer Dichter, son-
dern ein wissenschaftlicher Staatstheoretiker spricht zu uns aus
diesem Buche. Diesen Anschluss an die Wissenschaft erreicht
das Buch dadurch, dass es
„nur die schon heute wirksamen Triebfedern menschlichen Handelns an-
erkennt; ferner überall an die überlieferten Anschauungen von Recht und
Staat anknüpft und nur die der weltgeschichtlichen Praxis bisher geläufigen
Mittel der politischen und sozialen Umgestaltung empfiehlt“.
Insonderheit der erste Punkt ist für die Wahrung des juristischen
Charakters von Bedeutung; denn das Recht, das es mit der Ab-
grenzung der Willenssphären zu thun hat, kann nur mit der be-
kannten Beschaffenheit und Motivation menschlichen Willens