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rechnen, soll es nicht völlig ins Leere fallen. Diese seine im-
manente Grenze kann der „Juristensozialismus* in der That
niemals überschreiten. Indem MENGER jedenfalls prinzipiell diese
(Grenze juristischen Erkennens auch für sein Zukunftsrecht gelten
lässt, sondert er sich nicht nur vom ganzen Anarchismus sowie
von vielen sonstigen Utopisten, sondern auch von zahlreichen
Anhängern der marxistischen Theorie, die als Produkt einer
neuen Wirtschaftsordnung auch eine neue menschliche Psyche
erwarten, und eben deshalb darauf verzichten müssen, schon
heute die Abgrenzung der Sphären jener neugeborenen Willen,
d. h. das Zukunftsrecht zu erkennen.
MENGER dagegen glaubt nicht,
„dass der volkstümliche Arbeitsstaat zu dem Spiele der menschlichen
Leidenschaften und Bestrebungen eine wesentlich andere Stellung ein-
nehmen kann als unsere heutige Staatsordnung“; und er hält es für einen
„verhängnisvollen Irrtum, dass selbst der gewaltigste Umsturz der staat-
lichen Ordnungen die Grundtriebe der Menschennatur wesentlich verändern
könnte“ (S. 67/69).
Damit ist der kritischen Betrachtung ein bestimmter Mass-
stab gegeben. Bei der Beurteilung eines Staatsromans mag man
auf den Zusammenhang mit der bisherigen historischen Entwick-
lung und den darauf beruhenden logischen Sätzen der Wissen-
schaft verzichten; dagegen muss man verlangen, dass derselbe
ein in sich geschlossenes, plastisch lebendiges Bild eines phan-
tastisch realen Zustandes bietet. Die Schöpferin Phantasie
giebt sich selbst ihre Gesetze; aber ihre Geschöpfe müssen im
Rahmen dieser Gesetze ein eigenes Leben führen. Darauf be-
ruht in allem Wechsel der historischen Verhältnisse wie der
wissenschaftlichen Anschauungen die dauernde Existenzberech-
tigung des Staatsromans: „Was nie und nirgends ist gescheh’n,
das allein veraltet nie!“
Obgleich Utopist, schafft Menezxr doch keinen Staatsroman;
wenn uns also sein Werk auch nicht den Schimmer eines Bildes
vom wirklichen Leben des Zukunftsstaates giebt, so begründet