— 530 ---
Hülfskassen gegeneinander oder gegenüber Zwangskassen als
Kläger oder als Beklagte wegen des Ersatzes irrig geleisteter
Aufwendungen vor der Aufsichtsbehörde auftreten. Da es sich
ın derartigen Fällen nie um die Unterstützungsansprüche selbst,
sondern immer nur um deren Erstattung handelt, wird die be-
hördliche Entscheidung niemals vollstreckbar sein.
Anders ist es mit denjenigen Entscheidungen, welche schon
nach dem Rechte vor der Novelle von 1892/93 auch bei Hülfs-
kassen seitens der Aufsichtsbehörde nach & 5 Unf.-V.-G.
(alte Fassung) betreffs des erhöhten Unfallkrankengeldes zu
erlassen waren ®. Diese sind, soweit es sich um Ansprüche des
durch einen Betriebsunfall angeblich verletzten Hülfskassenmit-
gliedes gegen seinen Kassenvorstand handelt, nach wie vor von
der Aufsichtsbehörde durch einen einstweilen vollstreckbaren
Spruch zu erledigen ($ 14 Gew.-Unf.-V.-G.). Ueber den Rück-
griff der Hülfskasse gegen den Betriebsunternehmer wegen des
Mehrbetrages urteilt dieselbe Stelle, jedoch ohne die Befugnis
der Vollstreckung vor Rechtskraft ihrer Entscheidung, die in der
gleichen Weise wie bei den Zwangskassen nach $& 58 Kır.-V.-G.
angefochten werden kann.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist eine Eigenschaft,
die der Entscheidung kraft der verwaltungsrechtlichen Macht-
vollkommenheiten der Aufsichtsbehörde innewohnt. In ihrer
Natur ist es daher begründet, dass nur vorgesetzte Verwaltungs-
stellen, nicht auch andere Behörden, die Durchführung der
Entscheidung hindern können®®, Insbesondere ist das Amts-
——n nn mm
3:5 Ueber die Bemessung dieses höheren Krankengeldes bei den Hülfs-
kassen nach dem ortsüblichen Tagelohne vgl. „Volkstümliche Zeitschrift
für praktische Arbeiterversicherung“ Bd. 8 S. 357 fl.
3 Das Recht der höheren Verwaltungsbehörde, im Beschwerdewege
die Vollstreckung der durch ein Rechtsmittel zeitig genug angefochtenen Ent-
scheidung einstweilen einstellen zu lassen, ist anerkannt in der „Arbeiter-
versorgung“ Bd. 13 S. 199 unter 8f.