Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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und standen als solche in commercio; der moderne Rechtsstaat 
hat sie publizisiert. Aber durch die Aufrechterhaltung des Privat- 
eigentums an den Produktionsmitteln hat er zwischen deren Be- 
sitzern und den Besitzlosen privatrechtliche Unterwerfungsverhält- 
nisse aufrecht erhalten, ganz analog den einstigen zwischen den 
Patrimonialherren und ihren Unterthanen. 
„Es wird daher, nachdem die öffentlichen Herrschaftsrechte ihren früheren 
patrimonialen Charakter vollständig abgestreift haben, die Aufgabe der 
kommenden Jahrhunderte sein, auch die Verstaatlichung dieser privat- 
rechtlichen Unterwerfungsverhältnisse herbeizuführen* (S. 110). 
Mit alledem sind nun aber erst die Voraussetzungen einer 
solchen publizistischen Sachenrechtsordnung skizziert; das eigent- 
liche Problem erhebt sich bei der Frage nach der Verteilung 
der dem Einzelnen künftig zustehenden verbrauchbaren Sachen 
und der ihm zu überweisenden Benutzung der benutzbaren Güter. 
Das verkennt auch MENGER durchaus nicht; vielmehr sieht er 
im Sozialismus in der That vor allem ein Verteilungsproblem 
und erklärt diese Frage für den Mittelpunkt der sozialistischen 
Rechtssysteme, ihre Beantwortung als entscheidend für den 
Charakter und den praktischen Wert der sozialistischen Theorien. 
Unter den sozialistischen Verteilungssystemen unterscheidet er 
subjektive und objektive. 
„Das Wesen der ersteren besteht darin, dass die verbrauchbaren und der 
Gebrauch der benützbaren Sachen unter die einzelnen Mitglieder nach 
ihren Bedürfnissen verteilt werden; hier ist also für die Güterverteilung 
das Subjekt und seine nach Alter, Geschlecht und Erziehung wechselnde 
Bedürftigkeit massgebend. Dagegen erfolgt bei den objektiven Verteilungs- 
systemen die Güterverteilung zwar auch nach einem allgemeinen Prinzip 
und nicht nach den Zufälligkeiten des privatrechtlichen Eigentumserwerbs; 
aber die Richtschnur für die Verteilung wird hier durch gewisse äussere 
ökonomische Thatsachen, namentlich durch die Menge und Beschaffenheit 
der von dem Einzelnen gelieferten Arbeit gegeben“ (S. 122). 
MENGER entscheidet sich für ein subjektives Verteilungs- 
system, weil das objektive eine umfassende Tarifierung aller Sach- 
güter und Dienstleistungen in durchschnittlichen Arbeitsstunden 
seitens des Staates, ein nach dem gleichen Prinzip konstruiertes
	        
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