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oder Landgericht, an welches nach preussischem Rechte die
Klage regelmässig weitergeht, nicht zur Einstellung der Voll-
streckung mit oder ohne Sicherheitsleistung befugt; die Vorschrift
in & 719 O.-P.-O. kann schlechterdings nicht im Wege der
Analogie auf diesen Fall übertragen werden, da es sich nicht
um ein Rechtsmittel im Sinne der Civilprozessordnung, sondern
um einen ganz eigenartig gestalteten Anfechtungsweg handelt
(Zeitschrift für Arbeiterversicherung Bd. 14 S. 266;
Entscheidung des Reichsgerichts vom 28. Sept. 1881, abge-
druckt in der Juristischen Wochenschrift 1896 S. 600;
„Arbeiterversorgung“ Bd. 2 S. 278; Bd. 8 8. 240; Bd. 17
S. 289; Bd. 18 S. 391; anderer Meinung Urteil des kgl. Land-
gerichts Breslau Bd. 17 8. 186 das.) Die Vollstreckbarkeit
hleibt zu Recht bestehen, bis eine abweichende Entscheidung
der nächsten Instanz in der Sache selbst erfolgt”. Damit wird
dem bisherigen Spruch der Rechtsboden entzogen: es bedarf
seitens der ordentlichen Gerichte, soweit diese zuständig sind,
keiner „Aufhebung“ des Vorbescheids, ja sie sind nicht einmal
dazu befugt („Arbeiterversorgung“ Bd. 8 8. 240), sondern
sie urteilen lediglich noch einmal über Bestehen oder Nicht-
bestehen des Anspruchs, während umgekehrt die Verwaltungs-
gerichtshöfe meistens eine Aufhebung des angegriffenen Bescheids,
nicht aber auch eine Verurteilung in der Sache selbst auszu-
sprechen berechtigt sind. Es wird von ihnen in solchen Fällen
der beklagten Aufsichtsbehörde aufgegeben, nach der abgegebenen
Entscheidung und der sonstigen Sachlage entsprechend zu ver-
fahren; die betreffenden Dienststellen haben demgemäss die
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfalle dem
weiteren Verfahren zu Grunde zu legen und dieselben durchzu-
9’ Auch die Aufsichtsbehörde selbst kann ihre eigene Entscheidung
nicht beliebig wieder aufheben („Arbeiterversorgung*“ Bd. 6 S. 231;
Urteil des Reichsgerichts vom 11. Febr. 1896, das. Bd. 13 S. 295).