Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 41 -- 
Wert des Buches als Staatsroman nach dem im Eingang Ge- 
sagten negiert. Vielmehr um deswillen, weil es als juristisches 
System unter den gegebenen psychologischen und historischen 
Voraussetzungen, die es selbst für sich als massgebend anerkennt, 
seine ganze Konstruktion auf die spezifische Wirksamkeit der 
organisatorischen Rechtsnormen abgestellt hat, mit deren unzu- 
länglicher Tragfähigkeit also logisch notwendig das ganze System 
zusammenfällt. 
Ganz mit Recht behandelt MENnGER die Frage der Staats- 
form als sekundär, soweit sie sich auf die Bestellungsart des 
Staatsoberhaupts bezieht, also die Frage: Monarchie oder Re- 
publik? Vermutlich würden sich in dieser Beziehung die revo- 
lutionär begabten Romanen von den konservativ veranlagten 
Germanen auch in Zukunft unterscheiden. Sogar mit Sicherheit 
sagt er voraus, dass die übrigen romanischen Nationen „spätestens 
bei Einführung des volkstümlichen Arbeitsstaates* nach dem 
Beispiel Frankreichs die Republik einführen werden; ja, diese 
Staatsform, die in ihrer jetzigen, rein politischen Gestalt fort- 
während zwischen Plutokratie und Cäsarismus hin- und her- 
schwanke, werde sich erst durch den volkstümlichen Arbeitsstaat 
wirklich konsolidieren, freilich erst in dessen Beharrungszustand, 
während es in der Uebergangszeit kaum ohne Diktatur abgehen 
dürfte, 
Für die germanischen Völker dagegen seien der volkstüm- 
liche Arbeitsstaat und die monarchische Staatsform durchaus 
keine unvereinbaren Gegensätze. Namentlich ın England werde 
sich, nach der erstaunlichen Rechtskontinuität seiner ganzen ge- 
schichtlichen Entwicklung zu schliessen, wahrscheinlich auch die 
soziale Frage durch eine langsame, gesetzliche und administrative 
Entwicklung und unter Aufrechterhaltung der Monarchie lösen 
lassen. Gerade die englischen Zustände sind ein schlagendes 
Argument gegen die marzistische Geschichtstheorie; denn wäre 
wirklich die sozialökonomische Entwicklung ausschlaggebend für 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 3. 97
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.