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Wert des Buches als Staatsroman nach dem im Eingang Ge-
sagten negiert. Vielmehr um deswillen, weil es als juristisches
System unter den gegebenen psychologischen und historischen
Voraussetzungen, die es selbst für sich als massgebend anerkennt,
seine ganze Konstruktion auf die spezifische Wirksamkeit der
organisatorischen Rechtsnormen abgestellt hat, mit deren unzu-
länglicher Tragfähigkeit also logisch notwendig das ganze System
zusammenfällt.
Ganz mit Recht behandelt MENnGER die Frage der Staats-
form als sekundär, soweit sie sich auf die Bestellungsart des
Staatsoberhaupts bezieht, also die Frage: Monarchie oder Re-
publik? Vermutlich würden sich in dieser Beziehung die revo-
lutionär begabten Romanen von den konservativ veranlagten
Germanen auch in Zukunft unterscheiden. Sogar mit Sicherheit
sagt er voraus, dass die übrigen romanischen Nationen „spätestens
bei Einführung des volkstümlichen Arbeitsstaates* nach dem
Beispiel Frankreichs die Republik einführen werden; ja, diese
Staatsform, die in ihrer jetzigen, rein politischen Gestalt fort-
während zwischen Plutokratie und Cäsarismus hin- und her-
schwanke, werde sich erst durch den volkstümlichen Arbeitsstaat
wirklich konsolidieren, freilich erst in dessen Beharrungszustand,
während es in der Uebergangszeit kaum ohne Diktatur abgehen
dürfte,
Für die germanischen Völker dagegen seien der volkstüm-
liche Arbeitsstaat und die monarchische Staatsform durchaus
keine unvereinbaren Gegensätze. Namentlich ın England werde
sich, nach der erstaunlichen Rechtskontinuität seiner ganzen ge-
schichtlichen Entwicklung zu schliessen, wahrscheinlich auch die
soziale Frage durch eine langsame, gesetzliche und administrative
Entwicklung und unter Aufrechterhaltung der Monarchie lösen
lassen. Gerade die englischen Zustände sind ein schlagendes
Argument gegen die marzistische Geschichtstheorie; denn wäre
wirklich die sozialökonomische Entwicklung ausschlaggebend für
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 3. 97