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führen ®®. Soweit dagegen der Spruch der ersten Instanz bestätigt
wird, steht der Beendigung des etwa noch schwebenden Voll-
streckungsverfahrens aus demselben nichts entgegen. Es würde
ja sonst, falls sich die Vollstreckung nunmehr auf das gericht-
liche Urteil stützen müsste, die fernere Grundlage für das
Verwaltungszwangsverfahren feblen °®, und damit entständen
höchst unnütze Weiterungen.
Nur sehr dürftig sind die Vorschriften, die 8 58 Kr.-V.-G.
über das Verfahren giebt. Einzelne Landesregierungen haben
mit Ausführungsbestimmungen über Form der Erörterung und
Entscheidung, über Kostenfragen, Belehrung betreffs der Rechts-
mittel u. dgl. nachgeholfen. Wo dies nicht geschehen ist, hat
die Praxis allmählich eine gewisse Stetigkeit geschaffen.
Nicht selten ereignet es sich, dass eine Aufsichtsbehörde in
eigener Sache zu entscheiden hat, z. B. als Arbeitgeber von
Strassenreinigern, als ersatzsuchender Armenverband u. dgl.
Während die preussische Ausführungsanweisung vom 10. Juli 1892
No. 60 hier durch Ausscheidung des betreffenden Dezernenten
oder durch Bestimmung einer anderen entscheidenden Stelle für
Ersatz sorgt, behält es im allgemeinen bei der Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörde sein Bewenden. Der braunschweigische Ver-
waltungsgerichtshof sagt in einem derartigen Falle (Urteil vom
6. Okt. 1902 No. 596): „Die Bedenken, die in einer solchen
Zuständigkeit auf privatrechtlichem Gebiete liegen würden, fallen
auf dem öffentlichrechtlichen nicht ins Gewicht. Fälle, in denen
staatliche Verwaltungsbehörden über Verpflichtungen Privater
gegenüber dem Fiskus zu entscheiden haben, sind nicht selten,
und man darf auch von der städtischen Behörde erwarten,
.—
ss Vgl. 8 32 Abs. 2 Braunschw. Ges. No. 26 vom 4. März 1895,
betreffend die Verwaltungsrechtspflege.
® Hann in der „Arbeiterversorgung“ Bd. 17 S, 290; über die
Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vgl. S. 289 das. unter
No. 11; „Die Inv.- und Altersversicherung“ Bd. 12 S. 189.