Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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führen ®®. Soweit dagegen der Spruch der ersten Instanz bestätigt 
wird, steht der Beendigung des etwa noch schwebenden Voll- 
streckungsverfahrens aus demselben nichts entgegen. Es würde 
ja sonst, falls sich die Vollstreckung nunmehr auf das gericht- 
liche Urteil stützen müsste, die fernere Grundlage für das 
Verwaltungszwangsverfahren feblen °®, und damit entständen 
höchst unnütze Weiterungen. 
Nur sehr dürftig sind die Vorschriften, die 8 58 Kr.-V.-G. 
über das Verfahren giebt. Einzelne Landesregierungen haben 
mit Ausführungsbestimmungen über Form der Erörterung und 
Entscheidung, über Kostenfragen, Belehrung betreffs der Rechts- 
mittel u. dgl. nachgeholfen. Wo dies nicht geschehen ist, hat 
die Praxis allmählich eine gewisse Stetigkeit geschaffen. 
Nicht selten ereignet es sich, dass eine Aufsichtsbehörde in 
eigener Sache zu entscheiden hat, z. B. als Arbeitgeber von 
Strassenreinigern, als ersatzsuchender Armenverband u. dgl. 
Während die preussische Ausführungsanweisung vom 10. Juli 1892 
No. 60 hier durch Ausscheidung des betreffenden Dezernenten 
oder durch Bestimmung einer anderen entscheidenden Stelle für 
Ersatz sorgt, behält es im allgemeinen bei der Zuständigkeit der 
Aufsichtsbehörde sein Bewenden. Der braunschweigische Ver- 
waltungsgerichtshof sagt in einem derartigen Falle (Urteil vom 
6. Okt. 1902 No. 596): „Die Bedenken, die in einer solchen 
Zuständigkeit auf privatrechtlichem Gebiete liegen würden, fallen 
auf dem öffentlichrechtlichen nicht ins Gewicht. Fälle, in denen 
staatliche Verwaltungsbehörden über Verpflichtungen Privater 
gegenüber dem Fiskus zu entscheiden haben, sind nicht selten, 
und man darf auch von der städtischen Behörde erwarten, 
.— 
  
ss Vgl. 8 32 Abs. 2 Braunschw. Ges. No. 26 vom 4. März 1895, 
betreffend die Verwaltungsrechtspflege. 
® Hann in der „Arbeiterversorgung“ Bd. 17 S, 290; über die 
Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vgl. S. 289 das. unter 
No. 11; „Die Inv.- und Altersversicherung“ Bd. 12 S. 189.
	        
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