Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Produktionsmittel und Leiterin der Arbeitsorganisation werden; 
ihr gegenüber besteht das Recht der Einzelnen auf Existenz und 
ihre Pflicht zur Arbeit. Zum Zwecke der Arbeitsorganisation 
zerfallen die grösseren Gemeinden in örtliche Bezirke und nach 
der Besonderheit der Arbeit in Arbeitergruppen. Aber 
„Trägerin des Eigentums und der wirtschaftlichen Thätigkeit bleibt immer 
die Gemeinde. Daher haben die Gruppenmitglieder zwar der Gemeinde 
gegenüber das Recht auf Existenz, aber sie können nicht verlangen, dass 
der von der Arbeitergruppe gewonnene Arbeitsertrag unter sie nach 
irgend einem Massstabe verteilt wird“. 
Demgemäss ernennt und entlässt auch die Gemeinde die mit 
Disziplinargewalt über die Mitglieder ausgestatteten Vorsteher 
der Arbeitergruppe (S. 256/57). Ein Missbrauch dieser autori- 
tären Arbeitsverfassung sei 
„kaum zu befürchten, weil die Gemeinde, von der die Autorität ausgeht, 
selbst demokratisch organisiert sein wird“. 
Nur leider sind diese zwei Worte „demokratisch organisiert“ 
das einzige, was wir über dieses Fundamentalinstitut der künf- 
tigen Selbstverwaltung erfahren; und leider ist damit gar nichts 
anzufangen. Denn offenbar hält doch MENGER auch seinen volks- 
tümlichen Arbeitsstaat für demokratisch organisiert; und wie wir 
trotzdem dessen Verfassungsrecht als das diametrale Gegenteil 
einer volkstümlichen Verfassung erkannt haben, so kann auch 
seine angeblich demokratische Gemeindeorganisation das Gegen- 
teil wahrer Selbstverwaltung sein. In der That sprechen denn 
auch verschiedene Andeutungen dafür, dass der diktatorischen 
(zewalt der Gemeinde nach unten ihre absolute Abhängigkeit von 
den oberen Staatsbehörden entsprechen soll. Da die Gemeinde- 
zugehörigkeit für alle Bürger die Grundlage ihrer wirtschaftlichen 
Existenz bilden wird, so könne eine Freizügigkeit im heutigen 
Sinne nicht bestehen. 
„Daher ist hier der Uebertritt in eine andere Gemeinde in der Regel nur 
dann zulässig, wenn die Austrittsgemeinde den ahziehenden Genossen 
seiner Arbeitspflicht enthebt, die Eintrittsgemeinde ihm das Recht auf 
Existenz verleiht. Aber auch wenn nicht alle Beteiligten zustimmen,
	        
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