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müssten die vorgesetzten Wirtschaftsbehörden das Recht haben, einem
Antrag auf Aenderung der Gemeindezugehörigkeit Folge zu geben.“ „Um
übermässige Unterschiede in der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Ge-
meinden zu verhüten, müssten die vorgesetzten Wirtschaftsbehörden das
Recht haben, einzelnen Personen das zeitweilige oder dauernde Heimats-
recht in einer besser gestellten Gemeinde auch ohne ihre Zustimmung zu
verleihen“ (S. 252/53). „Jeder Austausch von Waren und Dienstleistungen
zwischen zwei selbständigen Gemeinden müsste unter der Aufsicht und
Leitung der vorgesetzten Wirtschaftsbehörden geschehen“ (S. 251).
Diese Proben zeigen zur Genüge, dass MENGER nicht nur ganz
mit Recht ein Gegner der Kommunalsouveränität im Sinne etwa
der Pariser Kommune ist, sondern dass in seinem Zukunftsstaat
selbst von bescheidenen Institutionen heutiger kommunaler Selbst-
verwaltung nicht mehr übrig bleibt als von unseren Anfängen
eines verfassungsmässigen Verwaltungsrechts. Hier wie dort die
schrankenlose und rechtlich gar nicht kontrollierbare Allmacht
einer euphemistisch „Wirtschaftsbehörde“ genannten Polizei. Im
Gegensatz zum Verfassungsstaat, aber in Uebereinstimmung mit
dem Prinzip des alten Polizeistaats, das freilich von der Praxis
nicht annähernd erreicht werden konnte, ist der Bürger dieses
volkstümlichen Arbeitsstaates wieder das publizistisch willenlose
Objekt der Polizeithätigkeit seiner Wirtschaftsbehörden. Und
im Gegensatz zum alten Polizei- wie zum modernen Verfassungs-
staat ist hier, wo das Recht überhaupt mit dem öffentlichen Recht
zusammenfällt, die publizistische Rechtlosigkeit mit völliger Recht-
losigkeit identisch. Ist dies das richtige Recht eines volkstüm-
lichen Arbeitsstaates? !
Doch eine Grenze soll die Macht der Wirtschaftsbehörden
allerdings finden, indem der künftige Wirtschaftsstaat nicht daran
denken könne, grosse Bevölkerungsmassen gegen ihren Willen im
Staatsverband zurückzubalten.
„Demgemäss könnte sich ein Bevölkerungsbruchteil durch Majoritäts-
beschluss der erwachsenen Personen von dem volkstümlichen Arbeitsstaat
lossagen, wenn er über Volk und Land in genügendem Masse verfügen
würde, um entweder einen neuen Staat zu bilden, oder wenn er sich einem
anderen bereits bestehenden Staate anschliessen könnte. Um Uebereilungen