Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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müssten die vorgesetzten Wirtschaftsbehörden das Recht haben, einem 
Antrag auf Aenderung der Gemeindezugehörigkeit Folge zu geben.“ „Um 
übermässige Unterschiede in der wirtschaftlichen Lage der einzelnen Ge- 
meinden zu verhüten, müssten die vorgesetzten Wirtschaftsbehörden das 
Recht haben, einzelnen Personen das zeitweilige oder dauernde Heimats- 
recht in einer besser gestellten Gemeinde auch ohne ihre Zustimmung zu 
verleihen“ (S. 252/53). „Jeder Austausch von Waren und Dienstleistungen 
zwischen zwei selbständigen Gemeinden müsste unter der Aufsicht und 
Leitung der vorgesetzten Wirtschaftsbehörden geschehen“ (S. 251). 
Diese Proben zeigen zur Genüge, dass MENGER nicht nur ganz 
mit Recht ein Gegner der Kommunalsouveränität im Sinne etwa 
der Pariser Kommune ist, sondern dass in seinem Zukunftsstaat 
selbst von bescheidenen Institutionen heutiger kommunaler Selbst- 
verwaltung nicht mehr übrig bleibt als von unseren Anfängen 
eines verfassungsmässigen Verwaltungsrechts. Hier wie dort die 
schrankenlose und rechtlich gar nicht kontrollierbare Allmacht 
einer euphemistisch „Wirtschaftsbehörde“ genannten Polizei. Im 
Gegensatz zum Verfassungsstaat, aber in Uebereinstimmung mit 
dem Prinzip des alten Polizeistaats, das freilich von der Praxis 
nicht annähernd erreicht werden konnte, ist der Bürger dieses 
volkstümlichen Arbeitsstaates wieder das publizistisch willenlose 
Objekt der Polizeithätigkeit seiner Wirtschaftsbehörden. Und 
im Gegensatz zum alten Polizei- wie zum modernen Verfassungs- 
staat ist hier, wo das Recht überhaupt mit dem öffentlichen Recht 
zusammenfällt, die publizistische Rechtlosigkeit mit völliger Recht- 
losigkeit identisch. Ist dies das richtige Recht eines volkstüm- 
lichen Arbeitsstaates? ! 
Doch eine Grenze soll die Macht der Wirtschaftsbehörden 
allerdings finden, indem der künftige Wirtschaftsstaat nicht daran 
denken könne, grosse Bevölkerungsmassen gegen ihren Willen im 
Staatsverband zurückzubalten. 
„Demgemäss könnte sich ein Bevölkerungsbruchteil durch Majoritäts- 
beschluss der erwachsenen Personen von dem volkstümlichen Arbeitsstaat 
lossagen, wenn er über Volk und Land in genügendem Masse verfügen 
würde, um entweder einen neuen Staat zu bilden, oder wenn er sich einem 
anderen bereits bestehenden Staate anschliessen könnte. Um Uebereilungen
	        
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