83
dass sie bei ihren den Stadtsäckel betreffenden Entscheidungen
nicht befangen sein werden.“
Die Art, wie der Klagantrag entgegenzunehmen und die
beklagte Partei zu hören ist, hat man dem verständigen Ermessen
der Aufsichtsbehörde überlassen. Zu einer Anhörung wird es dann
nicht zu kommen brauchen, wenn die angerufene Dienststelle sich
für unzuständig hält und dem Kläger hiervon Mitteilung macht:
auch hierin liegt eine nach 8 58 Kr.-V.-G. anfechtbare Entschei-
dung, weil der Rechtsweg sonst abgeschnitten werden könnte,
Was die Erhebung von Beweisen anlangt, so stehen
sich hier zwei Auffassungen gegenüber, deren eine den Prozess
im wesentlichen nach den civilrechtlichen Gesichtspunkten über
Verteilung der Beweislast betrachtet, während die andere, un-
abhängig vom Vorbringen der Parteien, der Erforschung der
materiellen Wahrheit aus Gründen sozialpolitischer Zweckmässig-
keit zu dienen bestrebt ist. Ich trage kein Bedenken, zu er-
klären, dass ich den zuletzt erwähnten Standpunkt mit Hann
(„Arbeiterversorgung“ Bd. 17 S. 286 No. 9) und mit den
Ausführungen im Urteile des braunschweigischen Verwaltungs-
gerichtshofs (Bd. 19 8. 26ff. das.) vom 7. Nov. 1901 ein-
nehme, in welchem gesagt wird, dass die Aufsichtsbehörde
nicht nur den ihr gebotenen Beweisstoff benutzen, sondern auch
eigenthätig zu dessen Herbeischaffung die Hand leihen muss,
und dass es nicht statthaft ist, zunächst angebrachtermassen
einen Krankengeldanspruch abzuweisen, um ihn nach Vervoll-
ständigung der Unterlagen durch die Partei von neuem zur
Verhandlung zuzulassen. Es liegt kein innerer Grund vor, wes-
halb im Krankenversicherungsrecht die Feststellung des Sach-
verhalts anders vor sich gehen soll, als in den übrigen Gebieten
ler Arbeiterversicherung. Betreffs der Unfallversicherung vertritt
l.ass‘° die durchaus zutreffende Auffassung, eine Beweislast
“ „Das Prozessrecht in Unfallversicherungssachen“ (Berlin
1899) Bd. 1 8 12 8. 7L.
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 1. 3