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Die Rechtssätze der deutschen Zolltarifgesetzgebung.
Von
Dr. GEORG SCHMAUSER, kgl. Oberzollinspektor in Landau.
Als Quellen des Zollrechts kommen in Deutschland neben
den Vorschriften des Abschnittes VI der Reichsverfassung und
neben den Zollverträgen die Zollgesetze in Betracht. Von diesen
Gesetzen hat das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 im wesent-
lichen noch heute in der ursprünglichen Fassung Geltung.
Dagegen haben die Rechtssätze des Zolltarifgesetzes im Laufe
der Zeit eine Reihe von Abänderungen erfahren. Die grund-
legenden Bestimmungen für das jetzt gültige Zolltarifgesetz sind
in dem Gesetze vom 15. Juli 1879, betreffend den Zolltarif des
deutschen Zollgebietes und den Ertrag der Zölle und der Tabak-
steuer (R.-G.-Bl. S. 207) enthalten. Die Veranlassung zu der
vielfachen Aenderung der zolltarifgesetzlichen Vorschriften wurde
im allgemeinen durch den Wechsel in der deutschen Tarifpolitik
gegeben. Der Tarif ist dem Zolltarifgesetze als Anhang bei-
gegeben; der Wechsel in der Art der als zollpflichtig bezeichneten
Waren und in der Höhe der anzuwendenden Zollsätze kam jeweils
durch eine Aenderung des Zolltarifes zum Ausdrucke, und mit
diesem Wechsel sind auch die auf die Handhabung des Tarifes Be-
zug habenden zolltarifgesetzlichen Anordnungen einer vielfachen
Abänderung unterzogen worden. Eine Beleuchtung des Inhaltes und
der Ausgestaltung des Zolltarifes will hier nicht gegeben werden.