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Vielmehr soll nur versucht werden, den Inhalt der dem Tarife
zur Grundlage dienenden zolltarifgesetzlichen Vorschriften syste-
matisch zu gliedern und an der Hand der einschlägigen Gesetze
zu betrachten, in welcher Weise diese Vorschriften in den letzten
Jahrzehnten ausgestaltet wurden. Auf eine Erörterung der Zoll-
sätze und der zollpflichtigen Gegenstände wird daher nur insoweit
eingegangen werden, als die diesbezüglichen Vorschriften aus dem
Tarife herausgehoben sind und in das eigentliche Gesetz selbst
Aufnahme gefunden haben.
Begründung der Zollpflicht.
„Bei der Einfuhr von Waren werden Zölle nach Massgabe
des nachstehenden Zolltarifs erhoben.“ Durch diese Worte, mit
denen der $ 1 Zolltarif-G. vom 15. Juli 1879 beginnt, ist der
Grundsatz zum Ausdrucke gebracht worden, dass im deutschen
Zollgebiete bei der Durchfuhr und Ausfuhr von Waren Zoll-
abgaben für das Reich nicht erhoben werden sollen. Durchfuhr-
zölle waren auch früher nicht zur Erhebung gelangt. Auch galt
für die Ausfuhr von Waren als Regel die Zollfreiheit. Eine
einzige Ausnahme von dieser Regel enthielt der Vereinszolltarif
vom 1. Juli 1865, indem er Lumpen und andere Abfälle zur
Papierfabrikation einer Ausgangsabgabe unterworfen hatte. An
dieser Ausnahme hielt auch der Vereinszolltarif vom 1. Okt. 1870
noch fest. Durch das Gesetz vom 7. Juli 1873 (vgl. $ 1 Ziff. II
R.-G.-Bl. S. 241) wurden jedoch vom 1. Okt. 1873 an die ge-
nannten Waren vom Ausgangszolle befreit, so dass seit dieser
Zeit im deutschen Zollgebiete nur noch Einfuhrzölle erhoben
werden. Mit der obengenannten Gesetzesstelle ist gleichzeitig die
Thatsache bezeichnet, welche die Zollpflicht zur Entstehung ge-
langen lässt. Mit dem Momente, in welchem Waren, für welche
ein Eingangszoll festgesetzt ist, die Grenze überschreiten, soll
die Zollpflicht, d. h. die öffentlichrechtliche Pflicht zur Zahlung
der staatlichen Zollabgaben begründet sein. Die fragliche Pflicht