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nicht ausgeschlossen sei, dass eine Ware trotz des offenbaren
entgegengesetzten Willens des Gesetzgebers nicht unter die be-
treffende Tarifposition gebracht werden könne und dass durch
deren zollfreie Belassung ein inländischer Erwerbszweig geschädigt
werden könnte. In 8 6 der Gesetzesvorlage von 1901 wurde
15. Juli 1879
24. Mai 1885
in der Richtung vorgeschlagen, dass unter Aufhebung der ent-
gegenstehenden Bestimmungen des Vereinszollgesetzes künftig
Waren, die im Tarif nicht besonders genannt und in keiner
Tarifstelle inbegriffen sind, denjenigen Tarifstellen zugewiesen
werden sollen, in denen die ihnen nach Beschaffenheit oder Ver-
wendungszweck am nächsten stehenden Waren aufgeführt sind.
Bei den Kommissionsberatungen über die Gesetzesvorlage fand
indessen der Regierungsvorschlag keine Billigung. Diese ab-
lehnende Haltung kann nur in der Weise erklärt werden, dass
die Tragweite der vorgeschlagenen Abänderung sehr überschätzt
wurde. Wie auch in der Broschüre „Neugestaltung der deutschen
Handelspolitik* (Denkschrift der Aeltesten der Kaufmannschaft
von Berlin, Berlin 1901) anerkannt ist, entspricht es jedenfalls
nicht dem Geiste der Zollgesetzgebung, dass in gleicher Weise
verwendbare Waren teilweise als zollpflichtig und teilweise als
zollfrei zu behandeln sind. Das Gesetz von 1902 hält also prin-
zipiell an der allgemeinen Zollfreiheit fest. Eine Ausnahme ist
nur hinsichtlich der Abfälle gemacht, indem der 8 7 des Gesetzes
vom 25. Dez. 1902 vorschreibt, dass Abfälle, welche im Tarife
nicht besonders genannt sind, ebenso zerbrochene und ab-
genutzte Gegenstände, wie die Rohstoffe, von denen sie her-
stammen, zu behandeln sind, wenn sie nur zu denselben Zwecken
wie die Rohstoffe verwendet werden können oder die Verwendung
zu anderen Zwecken ausgeschlossen wird.
daher eine Abänderung des Zolltarifgesetzes vom