Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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nicht ausgeschlossen sei, dass eine Ware trotz des offenbaren 
entgegengesetzten Willens des Gesetzgebers nicht unter die be- 
treffende Tarifposition gebracht werden könne und dass durch 
deren zollfreie Belassung ein inländischer Erwerbszweig geschädigt 
werden könnte. In 8 6 der Gesetzesvorlage von 1901 wurde 
15. Juli 1879 
24. Mai 1885 
in der Richtung vorgeschlagen, dass unter Aufhebung der ent- 
gegenstehenden Bestimmungen des Vereinszollgesetzes künftig 
Waren, die im Tarif nicht besonders genannt und in keiner 
Tarifstelle inbegriffen sind, denjenigen Tarifstellen zugewiesen 
werden sollen, in denen die ihnen nach Beschaffenheit oder Ver- 
wendungszweck am nächsten stehenden Waren aufgeführt sind. 
Bei den Kommissionsberatungen über die Gesetzesvorlage fand 
indessen der Regierungsvorschlag keine Billigung. Diese ab- 
lehnende Haltung kann nur in der Weise erklärt werden, dass 
die Tragweite der vorgeschlagenen Abänderung sehr überschätzt 
wurde. Wie auch in der Broschüre „Neugestaltung der deutschen 
Handelspolitik* (Denkschrift der Aeltesten der Kaufmannschaft 
von Berlin, Berlin 1901) anerkannt ist, entspricht es jedenfalls 
nicht dem Geiste der Zollgesetzgebung, dass in gleicher Weise 
verwendbare Waren teilweise als zollpflichtig und teilweise als 
zollfrei zu behandeln sind. Das Gesetz von 1902 hält also prin- 
zipiell an der allgemeinen Zollfreiheit fest. Eine Ausnahme ist 
nur hinsichtlich der Abfälle gemacht, indem der 8 7 des Gesetzes 
vom 25. Dez. 1902 vorschreibt, dass Abfälle, welche im Tarife 
nicht besonders genannt sind, ebenso zerbrochene und ab- 
genutzte Gegenstände, wie die Rohstoffe, von denen sie her- 
stammen, zu behandeln sind, wenn sie nur zu denselben Zwecken 
wie die Rohstoffe verwendet werden können oder die Verwendung 
zu anderen Zwecken ausgeschlossen wird. 
daher eine Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 
 
	        
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